VG Würzburg: einstweilige Anordnung, Kinder- und Jugendhilfe, Hilfe zur Erziehung, Vollzeitpflege, Ansprüche der Pflegeperson, zuständiger Träger der Jugendhilfe, Zuständigkeitswechsel, Verweigerung der Fallübernahme, Verpflichtung des bisher zuständigen örtlichen Trägers zur Weiterleistung, seelische Behinderung, körperliche Behinderung, mögliche sachliche Zuständigkeit des Bezirks, Passivlegitimation, kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, Pflegeverhältnis, Fallübernahme, einstweiliger Rechtsschutz, Leistungsgewährung, Anordnungsanspruch
Beschluss vom 23.06.2026 – W 3 E 26.1034