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OLG München, Endurteil v. 04.12.2019 – 15 U 3688/18
Titel:

Heimliches Mitlesen einer Email und die Verletzung eines allgemeinen Persönlichkeitsrecht

Normenketten:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
BGB § 253, § 823 Abs. 1, § 824
StGB § 202a Abs. 2
KUG § 22, § 23
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5, Art. 12 Abs. 1
Leitsatz:
Das rechtswidrige, heimliche Ausspähen von E-Mails eines Geschäftspartners über längere Zeit stellt einen schweren Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar und rechtfertigt eine Geldentschädigung (hier von 5.000,00 €).
Schlagwort:
Persönlichkeitsrecht
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 04.10.2018 – 29 O 6155/16
Fundstellen:
MDR 2020, 413
MMR 2020, 246
BeckRS 2019, 34442
LSK 2019, 34442
NJW 2020, 779

Tenor

I. Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 04.10.2018 (Az. 29 O 6155/16) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
III. Dieses Urteil sowie das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München I sind vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

I.
1
Der Kläger verlangt die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes, weil der Beklagte seine E-Mailkorrespondenz ausspioniert habe. Der Beklagte verlangt widerklagend die Zahlung einer Vertragsstrafe, weil der Kläger gegen eine Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe und die Unterlassung des Klägers, einen Artikel in B.-Online vom 24.01.2018 über eine beim Beklagten kurz zuvor erfolgte Taschenpfändung zu verbreiten. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
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Der Beklagte stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 07.12.2018, der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
3
Von der Darstellung weiterer tatsächlicher Feststellungen wird abgesehen, da wegen des 20.000 € nicht überschreitenden Wertes der Beschwer der Parteien gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a ZPO; Zöller/Feskorn, 32. Aufl., § 313a Rdnr. 3).
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Bei der Urteilsfällung lagen auch die beiden letzten Schriftsätze der Parteien vom 18.11.2019 und vom 27.11.2019 vor.
II.
5
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und die Widerklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
A.
6
Das mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts München I ist wirksam, prozessordnungsgemäß zustande gekommen und verkündet. Nach dem Protokoll vom 13.09.2018 über die letzte mündliche Verhandlung vor dem Landgericht (Bl. 176 d.A.) wurde die Sitzung von RiLG O. geleitet, die auch das mit der Berufung angegriffene EU vom 04.10.2018 erlassen hat (Protokoll vom 04.10.2018, Bl. 183 d.A. mit dem Endurteil von diesem Tag (Bl. 184 ff d.A.)). Der Beklagte hielt seinen Vortag, die Sitzung vor dem Landgericht sei von einem Mann geleitet worden, zuletzt auch nicht mehr aufrecht (siehe Protokoll vom 10.07.2019, Seite 2 = Bl. 286 d.A.).
B. Zur Klage
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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von 5.000,00 € aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB analog.
8
Der Beklagte hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt, indem er über einen längeren Zeitraum hinweg heimlich an diesen über die Adressen g…@… und gg@… gerichtete E-Mails (mit-) gelesen hat, weswegen der Kläger wegen das darin liegenden Nichtvermögensschadens eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000,00 € verlangen kann.
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I. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf Wahrung von Privat- und Intimsphäre und das Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (BeckOGK/Specht-Riemenschneider, 1.11.2019, BGB § 823 Rn. 1090; BVerfG NJW 2008, 822 - Online-Durchsuchung). Es schützt vor einem Eindringen in den persönlichen Lebensbereich sowie vor einer Ausforschung desselben (BeckOGK/Specht-Riemenschneider, 1.11.2019, BGB § 823 Rn. 1134). Die an die persönlichen E-Mailpostfächer des Klägers gerichteten Nachrichten fallen deswegen, nicht anders als Briefe, als Teil seiner individuellen Kommunikation in den Schutzbereich des (zivilrechtlichen) allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
10
II. Das heimliche (Mit-)Lesen von an den Kläger gerichteten E-Mails über die genannten Postfächer durch den Beklagten greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein.
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Der Senat ist, wie auch das Landgericht München I, davon überzeugt, dass der Beklagte in einem Zeitraum von Januar 2013 bis Mai 2014 an den Kläger gerichtete E-Mails heimlich und ohne dessen Erlaubnis mitgelesen hat (§§ 286, 529 Abs. 1 ZPO). Die dazu getroffenen Feststellungen des Landgerichts erfolgten im Ergebnis verfahrensfehlerfrei und überzeugen. Der Senat macht sich die dort erfolgte Beweiswürdigung ausdrücklich zu neigen. Dazu ergänzend ist auszuführen:
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Der Senat hat die privaten und polizeilichen Ermittlungen mit Hilfe der ergänzend vor ihm durchgeführten Beweisaufnahme zum technischen Ablauf der privaten Vorermittlungen sowie anhand der dazu vorgelegten Unterlagen nachvollzogen. Er ist danach insbesondere davon überzeugt, dass sich diverse an die Adresse gg@… gerichtete E-Mails im Zugriffsbereich des Beklagten befanden, dort aber nicht hätten auftauchen dürfen. Der Senat ist weiter überzeugt, dass der Beklagte den Zugriff auf die E-Mails des Klägers getätigt hat.
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Die Zugangsdaten für den E-Mailaccount gg@… des Klägers (Anlage K 5) fanden sich in einer an den Beklagten persönlich gerichteten E-Mail. Das Netbook Acer wurde im Büro des Beklagten sichergestellt. Der Senat folgt dem Landgericht, dass der Beklagte dieses und die darauf gefundenen Zugangsdaten zum E-Mailaccount des Klägers auch selbst nutzte. Sowohl die Auffindesituation des Netbooks als auch der Absender der E-Mail mit den Zugangsdaten des Klägers weisen auf den Beklagten hin. Der Beklagte vermochte seine Behauptung, die E-Mail in Anlage K 5 sei nicht von S. W. geschrieben worden, nicht beweisen. Der diesbezügliche Verfahrensmangel in erster Instanz ist geheilt, nachdem der Beklagte sein dieszügliches Beweisangebot (Vernehmung seines - aus seiner Sicht angeblichen - Kommunikationspartners S. W.) in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen hat. Auch inhaltlich lässt sich Herr S. W., der sich nach dem Vortrag des Beklagten damals auf Hochzeitsreise in Australien befunden haben soll, als Absender der Nachricht zwanglos nachvollziehen, da der Text eine Zeitverschiebung nahelegt. Die dagegen im Schriftsatz vom 27.11.2019, Seite 4 vorgebrachten Argumente vermögen die Schlüsse des Senats nicht zu erschüttern, ganz im Gegenteil. Der in der Anlage K 5 vorgelegte, bei den polizeilichen Ermittlungen beschlagnahmten E-Mail Austausch wurde von einem „S..“ und einem „M..“ verfasst, was auf den Beklagten hinweist. Das Fehlen einer förmlichen Signatur lässt sich mit dem privaten Charakter der Kommunikation zwischen sich nahe stehenden Personen (Herr W. soll der Stiefsohn des Beklagten sein) sehr gut erklären.
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Soweit der Beklagte bestreitet, dass er es gewesen sei, der die E-Mails an den Kläger ausgelesen habe, da dies auch durch andere Mitarbeiter seiner Kanzlei gewesen sein könnte oder gar der Kläger selbst den Sachverhalt so manipuliert haben könnte, schließt der Senat, wie schon das Landgericht, diese Möglichkeiten sicher aus (§ 286 ZPO). Es mag zwar sein, dass der Kläger auch anderen Mitarbeitern in der Rechtsanwaltskanzlei unsympathisch war, so wie die Beklagtenvertreterin in der letzten Sitzung für sich selbst meinte, auch bei ihr ein denkbares Motiv erkennen zu können. Diese unbekannte Person aus der Kanzlei hätte aber kein Motiv gehabt, den Verdacht dann gezielt auf den Beklagten als Kanzleiinhaber zu lenken (Verstecken des Netbooks in dessen Büro, Manipulation der E-Mail K 5). Der Kläger mochte sich vielleicht noch von außen in das WLAN-Netz der Kanzlei einwählen können, ihm fehlte aber die Möglichkeit, im Inneren der Kanzlei heimlich Beweismittel zu verstecken. Schließlich hatte allein der Beklagte ein starkes Motiv, sich anlässlich der damaligen rechtlichen Auseinandersetzung mit der Fa. N. über den Kläger vertrauliche Informationen zu beschaffen. Vor allem war es der Beklagte, der den Tipp zur Taschenpfändung des Klägers am Flughafen gab, was ein gegen ihn gerichtetes Komplott des Klägers aus Sicht des Senats endgültig ausschließt; umgekehrt bleibt der Beklagte eine Antwort schuldig, wie er an die Reisepläne des Klägers gelangte.
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III. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers erfolgte rechtswidrig und schuldhaft.
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Für das Mitlesen der an den Kläger gerichteten E-Mails steht dem Beklagten kein Rechtsfertigungsgrund zur Seite und die gebotene Abwägung der Interessen ergibt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Diese ergibt sich wegen des Kontos gg@… schon daraus, dass der Beklagte unter Überwindung eines ihm fremden Passwortes sich den Zugang verschafft hat (§ 202a Abs. 2 StGB).
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Wegen des Zugriffs auf die E-Mails an die Adresse g…@… hatte der Beklagte keine Berechtigung als Systemadministrator, anlasslos den E-Mailverkehr des Nutzers mitzulesen. Eine Zustimmung des Klägers lag nach der eigenen Darstellung des Beklagten nicht vor, da dem Schweigen im Rechtsverkehr kein Erklärungswert zukommt (EU, Seite 9 oben). Dies hätte der Beklagte als Rechtsanwalt auch wissen müssen.
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IV. Die tatgegenständliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers stellt einen schwerwiegenden Eingriff dar und rechtfertigt die vom Landgericht zuerkannte Geldentschädigung von 5.000,00 €.
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Das Ausspähen der E-Mails des Klägers, insbesondere auf dessen Konto gg@…, stellt eine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Die Kommunikation des Klägers fällt zwar wegen ihres geschäftsbezogenen Inhalts nicht in die besonders geschützte Intimsphäre, zählt aber doch zum besonderes sensiblen Bereich des Persönlichkeitsschutzes und nicht - wie der Beklagte meint - lediglich in die allgemeine „Sozialsphäre“ (Berufungsbegründung, Seite 16 = Bl. 220 d.A.).
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Auch und gerade bei einer geschäftlichen Tätigkeit darf der Nutzer auf die Vertraulichkeit seiner Kommunikation vertrauen und ein Eingriff von außen erschüttert dieses Vertrauen erheblich und führt zu einer nachwirkenden Verunsicherung. Hinzu kommt, dass sich der Tatzeitraum über eine längere Zeit erstreckte und die Kommunikation des Klägers während dessen „gläsern“ gemacht wurde. Unabhängig davon, welche und wie viele E-Mails des Klägers der Beklagte letztlich auch konkret gelesen hat, führt schon die heimliche Zugangsverschaffung und die damit verbundene abstrakte Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs zu einer Entblößung des Klägers gegenüber dem Beklagten, was der Senat als besonders schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts bewertet.
21
Die Abwägung der Umstände des Falles lassen eine Geldentschädigung von 5.000,00 € als erforderlich und angemessen erscheinen. Der Beklagte ging gezielt und vorsätzlich vor, indem er sich die Zugangsdaten zum Konto gg@…verschaffte. Die Überwachung zog sich über einen längeren Zeitraum hin und der Beklagte nutzte die Rechtsverletzung des Klägers eigensüchtig aus, indem er diesen in die kompromittierende Situation der Taschenpfändung brachte. Der Kläger konnte wegen der Einstellung des Strafverfahrens bislang auch keine anderweitige Genugtuung erfahren, ebenso wenig konnte dies ein (inzwischen wegen des Zeitablaufs und der Aufgabe der E-Mailadressen überholter) Unterlassungsanspruch. Bei der Bemessung der Geldentschädigung hat der Senat weiter die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien berücksichtigt.
22
Die vom Beklagten zitierten Referenzfälle (Berufungsbegründung, Seiten 15/16 = Bl. 219 d.A. und im Schriftsatz vom 27.11.2019) sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Tat des Beklagten erfolgte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses und drang in den privaten, ihm von vorne herein verschlossenen Bereich des Klägers ein. Beim zitierten Urteil des AG Frankfurt ist zudem zu bedenken, dass die dort zuerkannten 5.000,00 DM aus dem Jahr 2001 stammen, dieser Betrag also schon wegen der Inflation bis heute deutlich nach oben zu bereinigen wäre.
23
V. Der Klageanspruch ist auch nicht im Wege der Aufrechnung erloschen. Auf die diesbezüglichen Urteilsgründe des landgerichtlichen Urteils (Seite 11/12) wird Bezug genommen.
C. Zur Widerklage
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Die Widerklage ist unbegründet.
25
I. Ziffer 1 des Widerklageantrags war abzuweisen, weil der Beklagte den behaupteten Verstoß des Klägers gegen den Vergleich vom 26.04.2013 nicht beweisen konnte.
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Nach dem Vortrag des Beklagten soll der Kläger unter Verstoß gegen seine vertragliche Unterlassungspflicht im Januar 2014 gegenüber Herrn R. S. gesagt haben (Schriftsatz vom 10.08.2017, Seite 2 und Bl. 220 f), der Beklagte habe sich auf Kosten der N. rechtswidrig bereichert und es sei eine Strafanzeige gegen den Beklagten in Vorbereitung.
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Dieser Sachverhalt konnte in der Beweisaufnahme vom 10.07.2019 (Bl. 285 d.A.) nicht erwiesen werden. Der Zeuge konnte diesen Sachverhalt nicht bestätigen. Soweit der Beklagte in seiner Stellungnahme zu dieser Beweisaufnahme vom 23.09.2019 (Bl. 299 d.A.) unrichtige Angaben des Zeugen zu einem Gespräch mit Bankdirektor S. moniert, betrifft dies weder unmittelbar noch mittelbar das Beweisthema, weswegen dem dortigen Beweisnagebot nicht nachgekommen werden muss. Sollte aus dem Vorhalt des Beklagten zum Kontakt mit Bankdirektor Schmied generell auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Zeugen geschlossen werden können, wäre der Beweis erst recht nicht geführt.
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II. Der Unterlassungsantrag ist unbegründet, da dem Beklagten kein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB analog, §§ 22, 23 KUG gegen den Kläger wegen der Verlinkung des Bildzeitungsartikels über die beim Beklagten erfolgte Taschenpfändung zusteht.
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Der Senat versteht den Widerklageantrag dahin, dass dem Kläger verboten werden soll, den in der Bildzeitung vom 24.01.2018 über die beim Beklagten im Gerichtsgebäude erfolgte Taschenpfändung erschienenen Artikel mit dem Foto erneut zu verbreiten. Der Kläger hat diesen Artikel unmittelbar nach dessen Erscheinen über WhatsApp an Herrn G.-R. verschickt (Anlage B 21; Protokoll vom 10.07.2019, Seite 6 = Bl. 219 d.A.). Dieser Vorgang begründet keinen Unterlassungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, 824 BGB; § 22 KUG, da es schon an einer rechtswidrigen Erstbegehung fehlt.
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1. Allerdings hat der Kläger die Ausgangsäußerung „verbreitet“ und damit selbst eine deliktsrechtlich relevante Handlung begangen (arg. § 824 BGB, § 22 KUG).
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2. Die vom Kläger vorgenommene Verbreitung des Onlineartikels hat allerdings das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten oder dessen Recht am eigenen Bild nicht rechtswidrig verletzt. Die Rechtswidrigkeit ist bei der Verletzung eines Rahmenrechts, wie hier des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, positiv festzustellen bzw. wegen der Verbreitung des Bildes nach §§ 22, 23 KUG zu beurteilen.
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Dabei ist zwischen dem (verlinkten) Zeitungsartikel und der Verlinkung zu unterscheiden. Der Senat geht zugunsten des Beklagten davon aus, dass der Zeitungsartikel (mit Bild) infolge der Abwägung des Rechts auf Privatsphäre mit der Veröffentlichung eines privaten Vorgangs in einem Massenmedium zu Unterhaltungszwecken einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten darstellt (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 02.11.2018, Az. 324 O 131/18 = Anlage BK 3 im Verfahren mit der Bild-Zeitung). Im Verhältnis zum Kläger führt die Abwägung des (ebenfalls grundrechtlich geschützten, Art. 5 GG) Verbreitungsinteresse des Klägers mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beklagten (Art. 2 Abs. 1 GG) dagegen zur gegenteiligen Abwägung.
33
Es wird diskutiert, ob eine Verbreitung eines Artikels noch rechtswidrig ist, wenn der Artikel ohnehin in die Öffentlichkeit gekommen ist. Dies könnte hier der Fall sein, da der Bericht über die Taschenpfändung in einem Massenblatt sowohl in der Print- als auch in der Onlineausgabe erfolgt war und damit ohnehin schon einer großen Zahl von Personen bekannt geworden war, die ihn ihrerseits weitergeben konnten. Jedenfalls minderte sich hierdurch das Gewicht des vom Kläger veranlassten Eingriffs in die Privatsphäre des Beklagten in einem beträchtlichen Maße (BVerfG NJW 2000, 2189; EGMR NJW 1999, 1315/1318). Die vom Kläger geschaffene Verlinkung im Medium WhatsApp auf den Online-Beitrag hat dessen Wirkung nicht nennenswert verschärft. Die Verlinkung ist vielmehr eine Art von Hinweis an den Empfänger auf den soeben erschienen Artikel, der aber schon allgemein abrufbar war. Der Kläger wies auch nur eine einzige Person darauf hin und deren Unterrichtung erfolgte nicht zur Unterhaltung, sondern fand eine sachliche Grundlage in einer umfassenderen Kommunikation, die sich unter Beteiligung der Parteien und des Herrn G.-R.um die Angelegenheiten der Firma N.-S. drehte. Aus der Entscheidung des LG Hamburg (Urteilsabdruck Seite 19, Anlage BK 3) ergibt sich, dass in dem Gerichtstermin, der der Taschenpfändung vorausging, eine Anlage der Frau W. an der Firma N. S. verhandelt wurde. Auch muss es sich der Beklagte im Kreis der N.-S.-Beteiligen gefallen lassen, dass über die bei ihm erfolgte, nicht alltägliche Taschenpfändung gesprochen wird.
34
Andere Umstände, die für die Rechtswidrigkeit sprechen, vermochte der Senat nicht feststellen. Eine Beeinträchtigung der Berufsausübung (vgl. Art. 12 Abs. 1 GG) des Beklagten, indem der Beitrag gezielt an dessen Mandanten weitergeben wurde, liegt nicht vor. Der Kläger hat dies abgestritten und der Beklagte ist dem auch nicht weiter entgegengetreten.
35
Wegen der Verbreitung des Bildes, das den Beklagten während der Taschenpfändung zeigt und die mit der berechtigten Weitergabe des Artikels untrennbar verbunden ist, gilt entsprechendes.
D.
36
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
37
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorliegen.