Inhalt

VGH München, Beschluss v. 20.02.2019 – 10 ZB 18.2343
Titel:

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen bestätigendes Urteil

Normenketten:
VwGO § 86 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4
AufenthG § 53 Abs. 3
ARB 1/80 Art. 7 S. 1, Art. 14 Abs. 1
EMRK Art. 8
Leitsätze:
1. Allein das Verstreichen einer relativ kurzen Zeitspanne ohne sofortige Reaktion der Ausländerbehörde vermag Vertrauensschutz aufgrund des "Verbrauchs" eines Ausweisungsgrundes durch einen "Verzicht" der Ausländerbehörde nicht zu vermitteln. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Unschuldsvermutung hindert nicht, dass auch die in einem (später) eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegenständlichen Sachverhalte im Rahmen der Gefahrenprognose im Sinne des § 53 AufenthG berücksichtigt werden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeit der Rechtssache ist eine Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, faktischer Inländer, Prüfungsmaßstab, Gefahrenprognose, Verhältnismäßigkeit, Türkei, Vertrauensschutz, besondere Schwierigkeit
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 26.09.2018 – Au 6 K 17.1714
Fundstelle:
BeckRS 2019, 3408

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2017 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sieben Jahre befristet und seine Abschiebung aus der Haft in die Türkei angeordnet bzw. bei nicht fristgerechter Ausreise nach Haftentlassung angedroht wurde. Weiter begehrt er die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für dieses Zulassungsverfahren.
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1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch hat der Kläger die weiter angeführten Zulassungsgründe der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in einer den Anforderungen gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt.
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1.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.
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Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers gemäß §§ 53 ff. AufenthG als rechtmäßig angesehen. Sie sei nach § 53 Abs. 3 AufenthG zulässig, weil das persönliche Verhalten des Klägers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland berühre und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses nach der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Abwägung unerlässlich sei. Der Kläger habe schwere Straftaten begangen und es bestehe bis heute eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Das Ausweisungsinteresse überwiege das Bleibeinteresse des Klägers als „faktischer Inländer“ und Besitzer einer Niederlassungserlaubnis und stelle sich auch unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK als verhältnismäßig dar.
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Die vom Kläger in der Zulassungsbegründung dagegen vorgebrachten Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
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Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seine assoziationsrechtliche Stellung nach Art. 7 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 verkannt bzw. nicht hinreichend berücksichtigt, greift dieser den Prüfungsmaßstab der Ausweisungsverfügung betreffende Einwand nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Ausweisungsverfügung unter Zugrundelegung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Klägers nach Art. 7 ARB 1/80 zu Recht am Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG gemessen, der exakt die Voraussetzungen wiedergibt, die nach ständiger Rechtsprechung für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen gemäß Art. 14 ARB 1/80 erfüllt sein müssen (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 28.3.2017 - 10 BV 16.1601 - juris Rn. 31 m.w.N.).
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Weiter wendet der Kläger ein, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts sei bei ihm die Prognose einer hinreichenden Wiederholungsgefahr nicht mehr gerechtfertigt. Er habe die Anlassstraftaten als Jugendlicher und Heranwachsender begangen, jedoch nunmehr auch unter dem Eindruck der Haft Einsicht gezeigt und einen entscheidenden Lebenswandel vollzogen. Er habe in der Justizvollzugsanstalt regelmäßig Sport betrieben, an den Gruppen „Anonyme Alkoholiker“ und „Alkohol und Gewalt“ teilgenommen sowie eine Ausbildung zum Bäcker begonnen. Hätte das Verwaltungsgericht zu diesen positiven Veränderungen den Leiter der Justizvollzugsanstalt, Herrn O., als Zeugen vernommen und wäre es dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgekommen, hätte sich auch für das Gericht ergeben, dass er gegenwärtig keine Gefahr mehr für die Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland darstelle und von ihm keine neuen Straftaten zu erwarten seien. Auch hätte das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die Straftaten vom 17. Januar, 2. Juni und 21. August 2015 nicht mehr mit heranziehen dürfen, weil dem schon aufgrund des Zeitmoments der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehe; ein jahrelanges Zuwarten der Behörde sei durchaus geeignet, insoweit einen schützenswerten Vertrauenstatbestand zu schaffen. Das Verwaltungsgericht habe trotz Einstellung des Strafverfahrens wegen eines Vorkommnisses in der Strafhaft am 3. August 2017 unter Missachtung der Unschuldsvermutung diese Tat zur Stützung seiner Gefahrenprognose herangezogen.
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Diese Rügen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts und damit des erstinstanzlichen Urteils ernstlich in Zweifel zu ziehen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18) und des Senats (z.B. B.v. 8.11.2017 - 10 ZB 16.2199 - juris Rn. 6 f.; zuletzt B.v. 31.1.2019 - 10 ZB 18.1534 - Rn. 12) haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise beim Kläger eine hinreichende Wiederholungsgefahr erneuter schwerer Straftaten insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter angenommen. Es hat bei seiner Prognose zutreffend auf die vom Kläger begangenen zahlreichen Straftaten, die hohe Rückfallgeschwindigkeit, das bei den Taten gezeigte erhebliche Aggressionspotenzial und die offensichtlich fehlende Selbstkontrolle, die hohe Bedeutung des bedrohten Rechtsguts der körperlichen Integrität und das selbst in der Haft noch fortgesetzte aggressive und gewalttätige Verhalten abgestellt. Es hat den Kläger zu Recht als mehrfachen Bewährungsversager mit einer extrem hohen Rückfallgeschwindigkeit eingestuft.
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Das Verwaltungsgericht hat auch die vom Kläger für einen „entscheidenden Lebenswandel“ angeführten positiven Ansätze während der Haft nicht verkannt, jedoch in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats mit Blick auf die langfristig angelegte Prognoseentscheidung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 14.1.2019 - 10 ZB 18.1413 - juris Rn. 10) aus dem gezeigten Wohlverhalten noch nicht auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung (BayVGH, B.v. 16.2.2018 - 10 ZB 17.2063 - juris Rn. 10) geschlossen.
12
Entgegen der Auffassung des Klägers durfte das Verwaltungsgericht in seine Prognose auch die (früheren) Straftaten vom 17. Januar, 2. Juni und 21. August 2015 mit einbeziehen. Es hat den vom Kläger insoweit beanspruchten Vertrauensschutz zu Recht verneint, weil ein zum „Verbrauch“ des Ausweisungsgrunds führender „Verzicht“ von der Ausländerbehörde weder ausdrücklich noch konkludent erklärt worden ist und im Übrigen selbst ein durch einen ausdrücklichen Verzicht vermittelter Vertrauensschutz unter dem Vorbehalt stünde, dass sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht ändern (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2016 - 10 C 16.1214 - juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 16.11.1999 - 1 C 11.99 - juris Rn. 20). Allein das Verstreichen einer ohnehin relativ kurzen Zeitspanne ohne sofortige Reaktion der Ausländerbehörde vermag einen solchen Vertrauensschutz nicht zu vermitteln.
13
Nicht durchgreifend ist auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen die Unschuldsvermutung die dem Kläger vorgeworfene Tat vom 3. August 2017 (Körperverletzung während der Haft zulasten eines Mitgefangenen) berücksichtigt, obwohl der Kläger dies bis zuletzt bestritten habe und das Strafverfahren eingestellt worden sei. Die Unschuldsvermutung schützt nämlich nur vor Nachteilen, die einem Schuldspruch gleichkommen, nicht jedoch vor Rechtsfolgen ohne Strafcharakter (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2017 - 2 B 75.16 - juris Rn. 8, 11 ff.). Daher können grundsätzlich auch die in einem (später) eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegenständlichen Sachverhalte im Rahmen der Gefahrenprognose vorgehalten werden (BayVGH, B.v. 30.7.2018 - 10 CE 18.769 u.a. - juris Rn. 26). Unabhängig davon betraf dieser Tatvorwurf nur einen von mehreren während der Haft disziplinarisch geahndeten Vorfällen, die das Verwaltungsgericht zur Begründung des fortgesetzten, wesensimmanenten aggressiven Verhaltens des Klägers herangezogenen hat.
14
Ebenso wenig gefolgt werden kann dem Einwand des Klägers, bei der erforderlichen Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre das Gericht in seiner Prognose zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Senats ist geklärt, dass sich das Gericht bei dieser Prognoseentscheidung regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen - nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 12, 18 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.3.2016 - 10 ZB 15.2109 - juris Rn. 18 m.w.N.; B.v. 31.1.2019 - 10 ZB 18.1534 - Rn. 15). Ein derartiger Sonderfall liegt hier nicht vor.
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Die Einvernahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt als Zeugen zu den vom Kläger geltend gemachten positiven Veränderungen während der Haft war unabhängig davon, dass der Kläger sie in der mündlichen Verhandlung nicht förmlich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO), schon deshalb nicht erforderlich, weil sich das Verwaltungsgericht bei der Bewertung der nachträglichen Entwicklung auf mehrere ausführliche schriftliche Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt stützen konnte.
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Auch die auf die vom Verwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 und § 55 AufenthG vorgenommene Interessenabwägung bezogenen Rügen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe bei der Abwägung seine Verwurzelung in der Bundesrepublik Deutschland und vollständige Entwurzelung in der Türkei nicht hinreichend berücksichtigt sowie die Vorgaben des Art. 8 EMRK nicht ausreichend beachtet. Bei ihm handle es sich um einen faktischen Inländer ohne Bezug zur Türkei, der über keine ausreichenden Türkischkenntnisse verfüge und ohne soziale Unterstützung bei der derzeitigen wirtschaftlichen Krise in der Türkei nicht Fuß fassen könne. Dagegen besitze er einen mittleren Schulabschluss und berufliche sowie wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet, wo auch seine Eltern und seine Schwester lebten.
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Das Verwaltungsgericht hat jedoch alle in die vorzunehmende Gesamtabwägung einzustellenden Umstände berücksichtigt und entgegen der Meinung des Klägers auch nicht fehlgewichtet. Es hat zum einen die engen und damit besonders schwerwiegenden Bindungen des seit seiner Geburt hier lebenden Klägers in Deutschland als „faktischer Inländer“ gesehen. Zum anderen hat es hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger in der Türkei lediglich einige kürzere (Urlaubs-)Aufenthalte verbracht und dort über seine Großeltern - ohne derzeitigen Kontakt - (allenfalls) familiäre Anknüpfungspunkte hat. Es hat insbesondere nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass der Kläger entgegen seiner Einlassung über ausreichende türkische Sprachkenntnisse verfügt, um sich in der Türkei sprachlich zurechtzufinden, auch wenn er diese teilweise erst wieder auffrischen muss. Weiter hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass die Aufenthaltsbeendigung für den Kläger eine besonders einschneidende Veränderung seiner Lebenssituation darstellt. Es ist jedoch bei der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens beim Kläger als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig anzusehen sei, weil die von ihm nach wie vor ausgehende Gefahr für bedeutende Schutzgüter (insbesondere die körperliche Unversehrtheit), die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Interessen eine Ausweisung unerlässlich mache.
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1.2. Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts konkret zu benennen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, und es ist anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Es ist eine Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2018, § 124a Rn. 75 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger legt nicht dar, inwiefern insbesondere die Gefahrenprognose und die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung in seinem Fall wesentlich höhere Anforderungen an den Tatrichter als in sonstigen Ausweisungsfällen „faktischer Inländer“ stellen sollen.
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1.3. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 21 ZB 16.1678 - juris Rn. 29; B.v. 24.1.2019 - 10 ZB 17.1343 - juris Rn. 11; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Dazu verhält sich das Zulassungsvorbringen jedoch in keiner Weise.
20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
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2. Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil der Zulassungsantrag aus den oben dargestellten Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).