VGH München, Beschluss v. 15.11.2019 – 19 ZB 19.730
Titel:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: auf dem Postweg abhandengekommene Klageschrift

Normenketten:
VwGO § 60 Abs. 2 S. 2, S. 3
ZPO § 85 Abs. 2
Leitsätze:
1. Ein Beteiligter, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist mit der Behauptung beantragt, die Klageschrift sei auf dem Postweg verloren gegangen, muss glaubhaft machen, dass die Ursache für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist außerhalb eines ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Anwaltsverschuldens liegt. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Soll die rechtzeitige Aufgabe eines Schriftstücks zur Post nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden, reicht die anwaltliche Versicherung allein hierfür auch dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben.  (redaktioneller Leitsatz)
3. Jedenfalls nach einem Zeitraum von nahezu neun Monaten ohne jegliche Eingangsbestätigung des Gerichts kann ein sorgfältig arbeitender Anwalt nicht mehr von einer fristgemäßen Rechtshängigkeit seines Verfahrens ausgehen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für eine Klage, die vom Gericht nicht registriert worden ist, Anwaltsverschulden, Eingangsbestätigung, Wiedereinsetzung, Verlust, Klageschrift, Glaubhaftmachung, Beweismittel
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 21.02.2019 – AN 11 K 17.2097
Fundstelle:
BeckRS 2019, 31404

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2017 weiter, mit dem der Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nrn. I., II.), das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von sieben Jahren ab Abschiebung bzw. Ausreise befristet (Nr. III.), die Abschiebung unmittelbar aus der Haft heraus angeordnet (Nr. IV.) und für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, die Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist.
2
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 4. Januar 2017 wegen Nichteinhaltung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Der am 9. Oktober 2017 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitere daran, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist versäumt sei. Es könne dahinstehen, nach welchem Zeitablauf ohne jegliche Eingangsbestätigung des Gerichts sich einem Anwalt Zweifel an einem ordnungsgemäßen Zugang der Klageschrift aufdrängen müssten; jedenfalls sei der Zeitraum zu lang, als dass ein sorgfältig arbeitender Rechtsanwalt die Sache auf sich beruhen lassen könnte. Eine Nachfrage am 5. Oktober 2017 über die angeblich am 13. Januar 2017 erstellte und in einen Briefkasten geworfene Klageschrift wahre nicht mehr die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist, da ein verantwortlicher Anwalt die eingetretene Säumnis hätte wesentlich früher erkennen müssen.
3
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.).
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16; BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.
5
Der Kläger trägt zur Begründung des Zulassungsantrags vor, ein Rechtsanwalt sei regelmäßig nicht gehalten, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen. Für den Rechtsanwalt habe keine Veranlassung bestanden, den Eingang seiner fristwahrenden Rechtsmittelschrift zu kontrollieren. Dies insbesondere deshalb nicht, als aufgrund der Überlastung der Verwaltungsgerichte ohnehin nicht mit unverzüglicher Antwort hinsichtlich des Eingangs fristwahrender Schriftsätze zu rechnen sei. Ein Verschulden bestünde nur dann, wenn eine Pflicht zur Überprüfung angenommen werden könnte, was bei normalem Postbetrieb jedoch nicht der Fall sei. Auch bestehe keine Pflicht, eine gewisse Wartezeit beispielsweise in ein Fristenbuch einzutragen, um nach Fristablauf nachzufragen. Ein Prozessbevollmächtigter dürfe auf die normalen Postlaufzeiten vertrauen, wenn die Deutsche Post Verzögerungen der üblichen Postlaufzeit nicht ausdrücklich angekündigt habe (mit Verweis auf VGH BW, B.v. 30.12.1994 - 1 S 3532/94 -; B.v. 20.3.1996 - 5 S 2457/95 - jeweils juris). Die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung sei auf Phasen des normalen Postbetriebs nicht anzuwenden, da diese nur für den Fall eines Poststreiks ergangen sei. Den Anwalt treffe keine Wiedervorlagepflicht für die Kontrolle der nicht fristgebundenen Eingangsbestätigung. Wo es keine Pflicht gebe, könne auch kein Verschulden bestehen, auch wenn über Monate hinweg keine Eingangsmitteilung eingehe. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2002 (Az. 7 B 37/02) regle den Fall, dass eine gerichtliche Eingangsbestätigung von einem Anwalt nicht kontrolliert und abgeglichen werde (ebenso BVerfG, B.v. 7.1.2003 - 2 BvR 447/02). Diese Entscheidungen seien auf die vorliegende Fallkonstellation der unterbliebenen Eingangsbestätigung nicht übertragbar. Eine Pflicht zur Kontrolle des Eingangs einer gerichtlichen Eingangsbestätigung bestehe nicht. In der Rechtsprechung werde nur für den Fall der Unregelmäßigkeiten in der Postzustellung eine Nachforschungspflicht postuliert. Aus der VwGO ergebe sich keine Pflicht zur gerichtlichen Eingangsbestätigung, also könne es auch keine anwaltliche Pflicht geben, den Eingang einer solchen Bestätigung zu überwachen. Die Wiedereinsetzungsfrist sei gewahrt, da nach einer Mitteilung des Gerichts vom 6. Oktober 2017, dass kein Verfahren anhängig sei, bereits am 9. Oktober 2017 unter Beantragung von Wiedereinsetzung Klage erhoben worden sei. Die Frage der Rechtzeitigkeit des Posteinwurfs sei durch die Erklärung des Rechtsanwaltes ordnungsgemäß nachgewiesen (mit Verweis auf BGH, B.v. 5.7.2017 - XII ZB 463/16 - juris). Die ehemalige Prozessbevollmächtigte habe erklärt, dass die Klageschrift nicht am Tag der Erstellung wie sonst üblich per Fax übermittelt worden sei, da das Faxgerät defekt gewesen sei, sondern von ihr am 13. Januar 2017 in den Briefkasten eingeworfen worden sei. Diese anwaltliche Versicherung sei ausreichend, da außer der eigenen Erklärung keine weiteren Mittel zur Glaubhaftmachung zur Verfügung gestanden seien. Nach sinngerechter Auslegung sei eine Versicherung der Richtigkeit der Angaben unter Bezugnahme auf die Standespflichten ausreichend erklärt worden. Die Klage sei daher zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden. Das Urteil beruhe auch darauf, weil bei ordnungsgemäßer Durchführung der Klage nicht ausschließbar ein Obsiegen in der Hauptsache erfolgt wäre. Der Kläger, der im Alter von vier Jahren ins Bundesgebiet eingereist sei, könne als faktischer Inländer nur unter besonders engen Voraussetzungen ausgewiesen werden.
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Mit diesem Vorbringen werden jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt. Denn das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen, weil der Kläger nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO einzuhalten.
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Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO).
8
Eine Säumnis ist schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem vertretenen Beteiligten stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Eine unverschuldete Fristversäumnis liegt nur dann vor, wenn den Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalls kein Vorwurf an der Versäumnis trifft. Der Maßstab der erforderlichen Sorgfalt bestimmt sich danach, welche Anstrengungen im konkreten Fall zumutbar sind. Besondere Sorgfalt muss ein bevollmächtigter Rechtsanwalt bei der Überwachung und Berechnung von Fristen verwenden. Ein Beteiligter, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist mit der Behauptung beantragt, die Klageschrift sei auf dem Postweg verloren gegangen, muss glaubhaft machen, dass die Ursache für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist außerhalb eines ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Anwaltsverschuldens liegt. Denn es gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht, indem er durch organisatorische Maßnahmen in seiner Kanzlei gewährleistet, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Zu diesem Zweck hat er eine Ausgangskontrolle zu organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (vgl. BGH, B.v. 7.1.2015 - IV ZB 14/14 - juris).
9
Um Wiedereinsetzung in die Versäumung der Klagefrist zu erlangen, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft zu machen, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Bevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 10 ZB 16.997 - juris). Soll die rechtzeitige Aufgabe eines Schriftstücks zur Post nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden, reicht die anwaltliche Versicherung allein hierfür auch dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben. Zur Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes kommen insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung in einem Postausgangsbuch und die Löschung der Frist auf der Grundlage der Eintragung im Postausgangsbuch als objektive Beweismittel in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, B.v. 19.7.2016 - I-21 U 21/16 - juris Rn. 8; VG Würzburg, U.v. 31.3.2016 - W 5 K 15.1301 - juris Rn. 33).
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Entgegen dem Zulassungsvorbringen genügt es nach diesen Maßgaben für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist (§ 60 VwGO) im vorliegenden Fall nicht, durch eine bloße anwaltliche Erklärung, dass der gemäß eigenen Vortrags auf dem Postweg verloren gegangene Klageschriftsatz zur Post gebracht bzw. in den Briefkasten eingeworfen worden sei (wobei nicht einmal erklärt wurde, ob es sich um einen Briefkasten der Post oder den des Gerichts handelte), eine unverschuldete Fristversäumnis glaubhaft zu machen. Weder wurde seitens der vormaligen Prozessbevollmächtigten der Ablauf der Aufgabe des Klageschriftsatzes zur Post substantiiert geschildert (nach Postbriefkasten und Leerungszeiten), noch der Defekt des Faxgerätes nachgewiesen, der der sonst üblichen Übermittlung per Telefax im Wege gestanden habe, noch die Aufgabe zur Post durch eine Eintragung in einem Postausgangsbuch oder zumindest einen entsprechenden Vermerk der Prozessbevollmächtigten belegt. Gerade wenn ein fristgebundener Schriftsatz entgegen der üblichen Gepflogenheiten nicht per Telefax, sondern im gewöhnlichen Postlauf ohne jeglichen Nachweis übermittelt wird, ist im Sinne eines gestuften Schutzes gegen Fristversäumungen eine Überwachung des Eingangs einer gerichtlichen Eingangsbestätigung und anhand dessen eine Fristenkontrolle zu fordern. Die bloße anwaltliche Erklärung, der Klageschriftsatz sei am 13. Januar 2017 in den Briefkasten eingeworfen worden, vermag nach einem Zeitraum von nahezu neun Monaten, in dem weder eine gerichtliche Eingangsbestätigung noch ein sonstiger Schriftwechsel (insbesondere auch keine weitere Klagebegründung seitens der Klägerbevollmächtigten) erging, eine schuldlose Fristversäumnis nicht glaubhaft zu machen.
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Ernstliche Zweifel hinsichtlich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist sei versäumt, weil ein verantwortlicher Rechtsanwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und die Prozessbevollmächtigte sich schon sehr viel früher zu einer Nachfrage beim Verwaltungsgericht hätte veranlasst sehen müssen, bestehen nicht.
12
Zwar dürfen im Hinblick auf die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 GG und des Art. 103 Abs. 1 GG bei der Auslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO maßgeblichen Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um eine Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden. Die Wiedereinsetzung greift jedoch in die Rechtskraft ein, weshalb das Verfahren auf Beschleunigung angelegt ist und demgemäß der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses unter Darlegung von Gründen zu stellen ist (vgl. § 60 Abs. 2 VwGO). Davon ausgehend ist es mit den genannten Verfassungsrechten zu vereinbaren, wenn von einem Betroffenen, der Anlass hat und in der Lage ist, von sich aus zum Wegfall des Hindernisses beizutragen, verlangt wird, zumutbare Anstrengungen in dieser Richtung zu unternehmen. Die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG schützen nicht denjenigen, der der Wahrnehmung seiner Rechte mit vermeidbarer Gleichgültigkeit gegenübersteht (vgl. BVerfG, B.v. 7.1.2003 - 2 BvR 447/02 - juris Rn. 7 mit Verweis auf BVerfGE 42, 120 <126>).
13
Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem ein verantwortlicher Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (vgl. OVG SH, B.v. 12.8.2014 - 1 MB 16/14 - juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 4.8.2014 - 13 A 1084/14.A - juris Rn. 16). Im Fall der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) ist hinsichtlich der Fristenkontrolle maßgeblich auf die Mitteilung über den Eingang der Klage abzustellen. Bei einem Rechtsanwalt gehört es zu dessen Sorgfaltspflichten, im Falle der Zusendung einer Eingangsmitteilung durch das Gericht eigenständig durch einen Vergleich des in der Eingangsmitteilung benannten Eingangsdatums mit dem in seinen Akten vermerkten Datum der Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu kontrollieren, ob die Rechtsmittelfrist durch die Rechtsmittelschrift gewahrt worden ist, und, sofern das nicht der Fall sein sollte, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (vgl. OVG NRW, B.v. 13.5.1998 - 8 A 2610/96 - juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 15.7.2002 - 7 B 37/02 - juris). Die sog. Eingangsmitteilung wird regelmäßig binnen weniger Tage versandt (vgl. OVG SH, B.v. 12.8.2014, a.a.O.). Bei deren Ausbleiben ist für den Fristbeginn maßgebend, ab welchem Zeitpunkt einem Anwalt nach Aufgabe des Schriftstücks zur Post Zweifel an dessen rechtzeitigem Eingang bei Gericht gekommen sein müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 4.8.2014 - 13 A 1084/14.A - juris). Die Rechtsprechung betreffend die anwaltliche Verpflichtung zur Kontrolle der Fristwahrung anhand der Eingangsbestätigung des Gerichts bringt die Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Geltung, die Einhaltung der Klagefrist zu überwachen. Auch wenn sich ein Rechtsmittelführer grundsätzlich auf die Einhaltung der regelmäßigen (normalen) Postlaufzeiten verlassen darf (vgl. BVerfG, B.v. 11.1.1991 - 1 BvR 1435/89 - juris), müssen sich einem verantwortlichen Rechtsanwalt im Falle des Ausbleibens der gerichtlichen Eingangsbestätigung und des Fehlens anderweitiger Zustellungsnachweise zumindest nach dem Ablauf mehrerer Wochen Zweifel an einem ordnungsgemäßen und fristgerechten Eingang der Klageschrift bei Gericht einstellen, die eine entsprechende Erkundigungspflicht auslösen. Der Beginn der Antragsfrist setzt keine positive Kenntnis von der Fristversäumnis voraus; das Hindernis entfällt vielmehr schon in dem Zeitpunkt, in dem Zweifel an der Einhaltung der Frist hätten aufkommen müssen, die Veranlassung zu einer Nachfrage bei Gericht geben.
14
Der Senat kann offen lassen, nach welcher Zeitspanne sich einem Anwalt die Frage aufdrängen muss, ob ein ordnungsgemäßer Zugang der Klageschrift erfolgt ist, da jedenfalls nach einem Zeitraum von nahezu neun Monaten ohne jegliche Eingangsbestätigung des Gerichts ein sorgfältig arbeitender Anwalt nicht mehr von einer fristgemäßen Rechtshängigkeit seines Verfahrens ausgehen und die Sache auf sich beruhen lassen kann (ebenso für einen Zeitraum von vier Monaten VGH BW, B.v. 30.12.1994 - 1 S 3532/94 - juris Rn. 4; vgl. auch VG Düsseldorf, U.v. 14.5.2012 - 17 K 7145/11 - juris Rn. 19). Wird eine Klageschrift ohne jegliche Begründung der Klage entgegen der üblichen Gepflogenheiten nicht per Telefax, sondern ohne jeglichen Zustellnachweis per einfachen Brief zur Post gegeben, und wird der Eingang der Klageschrift auch nicht durch das Gericht bestätigt, stellt sich eine nachfolgende anwaltliche Untätigkeit von nahezu neun Monaten ohne jegliche Nachfrage beim Gericht als Ausdruck vermeidbarer Gleichgültigkeit, zumindest jedoch als völlig unzureichende Wahrnehmung der Interessen des Mandanten und der dem Rechtsanwalt obliegenden Fristenkontrolle dar. Das Hindernis, das einer fristgerechten Klageerhebung ggf. entgegengestanden hat, hätte bereits frühzeitiger behoben werden können, weshalb das Fortbestehen der Unkenntnis über den fehlenden Zugang der Klageschrift nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Gerade wenn von der üblichen Zustellung einer Klageschrift per Fax abgewichen wird und eine Zustellung ohne jeglichen Nachweis gewählt wird, gebieten die im Zusammenhang mit der Einhaltung von Rechtsmittelfristen stehenden Kontrollpflichten, bei fehlender Eingangsmitteilung des Gerichts sich in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Fristablauf über die Fristwahrung zu vergewissern. Dem Zweck der Prüfung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Abwägung der Erfordernisse der Rechtssicherheit mit der Forderung nach materieller Gerechtigkeit zu treffen, wird die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, bei mehr als neun Monaten Untätigkeit der Prozessbevollmächtigten von einem Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist wegen pflichtwidriger Unkenntnis der Fristversäumung auszugehen, auf angemessene Weise gerecht.
15
Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Senatsbeschlusses vom 27. März 2018 (19 CS 17.2347) verwiesen, mit dem die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen wurde.
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Ohne dass es weiter darauf ankommt, können auch im Übrigen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, da sich Rechtmäßigkeitszweifel an der Ausweisung des Klägers, eines langjährigen Intensiv- und Serienstraftäters, auch unter Berücksichtigung einer geltend gemachten Stellung als faktischer Inländer nicht ergeben.
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2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
18
Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Es ist dabei in Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur darzulegen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist, dass das angefochtene Urteil auf der falschen Beantwortung der Frage beruht und warum es folglich erforderlich ist, dass sich das Oberverwaltungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetze (vgl. BayVGH, B.v.24.1.2019 - 10 ZB 17.1343 - juris Rn. 11).
19
Eine solche im Interesse der Rechtseinheit klärungsbedürftige Rechts- und Tatsachenfrage hat der Kläger nicht konkret formuliert. Ein dahingehender Klärungsbedarf ist im Hinblick darauf, dass die Rechtssache keine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung aufweist, nicht ersichtlich.
20
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
21
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).