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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 33 BayHO]
Art. 33
Nachtragshaushaltsgesetze
1Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. 2Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.
(Vgl. auch Art. 27 bis 30.)