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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.06.2026
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 24 BayHO]
Art. 24
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
(1) 1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. 2Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. 3Für kleinere Bauvorhaben kann von diesen Vorschriften abgewichen werden.
(2) 1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Staat ein Nachteil erwachsen würde. 2Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. 3Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.
(4) 1Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. 2Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen.
(Für die Ausführung des Haushaltsplans vgl. Art. 54.)
Zu Art. 24:

1. Baumaßnahmen, Bauunterlagen

1.1

Zu den Baumaßnahmen gehören alle Maßnahmen, die nach den Zuordnungshinweisen zum Gruppierungsplan der Hauptgruppe 7 zuzuordnen sind.

1.2

1Ausgaben für Maßnahmen des staatlichen Hoch-, Straßen-, Brücken- und Wasserbaus mit Gesamtkosten von mehr als 6 000 000 € je Maßnahme (Obergruppen 71 bis 78) sind einzeln zu veranschlagen. 2Für die Maßnahmen des staatlichen Hochbaus gelten dabei die folgenden Bestimmungen:
a)
1Maßnahmen des staatlichen Hochbaus mit Gesamtkosten von mehr als 6 000 000 € (Große Baumaßnahmen) sind in die Anlage S (Sonderausweis der staatlichen Hochbaumaßnahmen) aufzunehmen. 2In der Anlage S ist jede Große Baumaßnahme einzeln auf einen zutreffenden Titel (710 01 bis 749 69) auszubringen. 3Im jeweiligen Kapitel sind die Ausgaben der Anlage S summiert unter der Haushaltsstelle „710 00“ auszubringen.
b)
Die für die Veranschlagung erforderlichen Unterlagen müssen auch Angaben über die (nicht bei den Hochbauausgaben veranschlagten) Kosten des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie der künftigen jährlichen Haushaltsbelastungen enthalten (Art. 24 Abs. 1 BayHO).
c)
Liegen die nach Art. 24 Abs. 1 BayHO erforderlichen Unterlagen nicht vor, können mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums ausnahmsweise gesperrte Haushaltsstellen (Planungstitel) ausgebracht werden.

1.3

Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 findet keine Anwendung auf Maßnahmen des staatlichen Hoch-, Straßen-, Brücken- und Wasserbaus (Obergruppen 70 sowie 75 bis 78), sofern ihre Gesamtkosten 6 000 000 € je Maßnahme nicht überschreiten.

1.4

1Hochbaumaßnahmen mit Gesamtkosten bis zu 6 000 000 € je Maßnahme sind bei einem Titel der Gruppe 701 (Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) zu veranschlagen. 2Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit Gesamtkosten zwischen 500 000 € und 6 000 000 € sind in den Erläuterungen zum Haushaltsplan einzeln und getrennt nach Haushaltsjahren aufzuführen.

1.5

Für die Veranschlagung und Bewirtschaftung der Ausgaben für Hochbaumaßnahmen, für die Form und den Inhalt der Bauunterlagen sowie für die Durchführung der Hochbaumaßnahmen gelten im Übrigen die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau).

1.6

Die Nrn. 1.1 bis 1.5 gelten sinngemäß für sonstige vom Staat auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen ganz oder überwiegend finanzierte Baumaßnahmen; für Zuwendungen gilt Nr. 4.

1.7

Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann durch die Bestimmungen über die Aufstellung der Haushaltsvoranschläge (Art. 27) andere Wertgrenzen festlegen.

2. Bauunterhalt

2.1

1Zum Bauunterhalt (Gruppe 519) gehören (ohne betragsmäßige Begrenzung) alle Maßnahmen, die der Instandhaltung und Instandsetzung der baulichen Anlagen und der Außenanlagen mit dem Ziel der Gewährleistung der zeitgemäßen Gebrauchsfähigkeit für die bestehende Nutzung dienen, jedoch keine darüber hinaus gehenden Standardhebungen oder wesentlichen bauliche Veränderungen oder Ergänzungen zur Folge haben. 2Bauliche Veränderungen und Ergänzungen sind wesentlich, wenn sie die Grenze von 500 000 € pro Objekt und Jahr übersteigen.

2.2

1Bauunterhaltsmittel können ganz oder teilweise als so genannte Verstärkungsmittel im Sammelkapitel des Einzelplans veranschlagt werden. 2Der rechnerische Nachweis erfolgt jedoch bei den Einzelkapiteln, wo erforderlichenfalls entsprechende Leertitel auszubringen sind.

2.3

Bauunterhaltsarbeiten sollen im Rahmen einer am gleichen Objekt vorgesehenen Um- oder Erweiterungsbaumaßnahme (Festtitel 701 0. oder Titel der Gruppen 710 bis 749) mitgeplant, durchgeführt und abgewickelt werden, wenn eine einheitliche Baudurchführung und Auftragsvergabe zweckmäßig und wirtschaftlich ist und die Kosten der Um- oder Erweiterungsbaumaßnahme überwiegen.

2.4

Ausgaben für bauliche Sicherheitsmaßnahmen an Wohnungen von Kabinettsmitgliedern sind zentral im Einzelplan 13 zu veranschlagen.

2.5

Nr. 1.5 gilt entsprechend.

3. Planungsunterlagen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben

3.1

Größere Beschaffungen sind Anschaffungen von Sachen mit Gesamtkosten von mehr als 250 000 € im Einzelfall, für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen in der Hauptgruppe 8 des Gruppierungsplans im Haushaltsplan veranschlagt werden.

3.2

Größere Entwicklungsvorhaben sind Vorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 250 000 € im Einzelfall, die der zweckgerichteten Auswertung und Anwendung von Forschungsergebnissen und Erfahrungen vor allem technischer oder wirtschaftlicher Art dienen, um zu neuen Systemen, Verfahren, Stoffen, Gegenständen und Geräten zu gelangen (Neuentwicklung) oder um vorhandene zu verbessern (Weiterentwicklung); hierzu zählen auch Forschungsvorhaben, die der Erreichung des Entwicklungszieles dienen, sowie die Erprobung.

3.3

Die Wertgrenzen der Nrn. 2.1 und 2.2 gelten auch für Beschaffungsprogramme und Entwicklungsvorhaben, die sich auf mehrere Haushaltsjahre erstrecken.

3.4

Bei größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit der für den Einzelplan zuständigen Stelle in begründeten Fällen von der Wertgrenze oder von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Ausnahmen zulassen. Desgleichen kann das für Finanzen zuständige Staatsministerium durch die Bestimmungen über die Aufstellung der Haushaltsvoranschläge (Art. 27) andere Wertgrenzen festlegen.

4. Unterlagen für einzeln veranschlagte Zuwendungen

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen, wenn diese 125 000 € im Einzelfall übersteigen.

5. Bereitstellung der Unterlagen

Die Unterlagen müssen rechtzeitig zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans dem für Finanzen zuständige Staatsministerium vorliegen, soweit es nicht darauf verzichtet.