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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 19 BayHO]
Art. 19
Übertragbarkeit
1Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. 2Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
(Für die Ausführung des Haushaltsplans vgl. Art. 45.)
Zu Art. 19:

1.

Übertragbarkeit ist die Möglichkeit, Ausgaben, die am Ende des Haushaltsjahres noch nicht geleistet worden sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus als Ausgabereste (Art. 45 Abs. 2 und 3) verfügbar zu halten.

2.

Bei Ausgaben für Investitionen (Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans), die kraft Gesetzes übertragbar sind (Art. 19 Satz 1), ist ein Übertragbarkeitsvermerk nicht auszubringen.

3.

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Übertragbarkeit nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 (andere Ausgaben) vorliegen, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

4.

Verpflichtungsermächtigungen sind keine Ausgaben und deshalb nicht übertragbar (vgl. VV Nr. 5 zu Art. 16); auf die Sonderregelung in Art. 45 Abs. 1 Satz 2 und in den VV hierzu wird jedoch hingewiesen.