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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 22 BayHO]
Art. 22
Sperrvermerk
1Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sowie Stellen, die zunächst nicht besetzt werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. 2Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. 3Durch Sperrvermerk kann bestimmt werden, daß die Leistung von Ausgaben, die Besetzung von Stellen oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Landtags oder des für den Staatshaushalt zuständigen Ausschusses des Landtags bedarf.
(Für die Ausführung des Haushaltsplans vgl. Art. 36.)
Zu Art. 22:
Können Ausgaben oder Stellen für ein späteres Haushaltsjahr zurückgestellt werden, dürfen sie auch nicht mit Sperrvermerk veranschlagt werden.