Inhalt

VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 17 BayHO]
Art. 17
Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellen
(1) 1Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. 2Erläuterungen können ausnahmsweise für verbindlich erklärt werden.
(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.
(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.
(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.
(5) 1Planstellen sind Stellen für planmäßige Beamte. 2Planmäßige Beamte sind Beamte, denen ein Amt gemäß § 8 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 sowie Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) verliehen ist. 3Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. 4Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.
(6) Auch andere Stellen sind im Haushaltsplan auszuweisen; sie können für verbindlich erklärt werden.
(Für die Ausführung des Haushaltsplans vgl. insbesondere Art. 34, 35, 45, 47, 49, 50 und 54.)
Zu Art. 17:

A. Einzelveranschlagung, Erläuterungen

1. Einzelveranschlagung

1.1

Bei der Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind auch die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern – VV-BayHS – (einschließlich Gruppierungsplan und Funktionenplan) und das jeweilige Schreiben des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums über die Aufstellung der Voranschläge (Haushaltsaufstellungsschreiben) zu beachten.

1.2

Bei der Abgrenzung des Entstehungsgrundes für die Einnahmen und der Zwecke für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ist von der Gruppierung des Gruppierungsplans auszugehen. Der Zweck einer Ausgabe oder einer Verpflichtungsermächtigung wird durch das Ziel bestimmt, das durch die Ausgabe oder Verpflichtungsermächtigung erreicht werden soll. Verschiedene Zwecke können auch im Rahmen derselben Maßnahme verwirklicht werden.

1.2.1

Die in Anlage 3 der VV-BayHS festgelegten Festtitel sind, soweit erforderlich, grundsätzlich unverändert in den Haushaltsplan zu übernehmen.

1.2.2

Die Zweckbestimmungen der übrigen Titel sollen so gefasst werden, dass der Ausgabezweck der Maßnahme klar erkennbar ist. Hierzu reicht es im Allgemeinen nicht aus, nur den im Gruppierungsplan – nach ökonomischen Gesichtspunkten – festgelegten Inhalt einer Einnahme- oder Ausgabegruppe zu wiederholen. Die im Gruppierungsplan getroffene Wortwahl (Zuweisungen, Zuschüsse etc.) ist bei der Fassung der Zweckbestimmung aber zu übernehmen, soweit im Einzelfall nicht zwingende Gründe (z.B. gesetzliche Begriffsbestimmung) entgegenstehen.

1.2.3

Soweit ein Ausgabezweck verschiedene ökonomische Ausgabegruppen oder Funktionen umfasst, sind die Einzeltitel nach dem Schwergewicht zuzuordnen oder es ist eine Titelgruppe zu bilden. Durch die Zuordnung nach Schwergewicht darf die ökonomische und funktionelle Aussagekraft des Haushaltsplans nicht verzerrt werden.

1.3

Angaben bei der Zweckbestimmung des Haushaltsplanes sind verbindlich. Soweit in Zweckbestimmungen für mehrere mit einem Gesamtbetrag veranschlagte Maßnahmen auf Anlagen zu den Einzelplänen verwiesen ist, sind die in diesen Anlagen aufgeführten Einzelzwecke mit ihren Beträgen ebenso bindend, wie wenn diese Beträge bei den Zweckbestimmungen einzeln aufgeführt wären, es sei denn, dass in den Anlagen etwas Anderes bestimmt ist.

2. Erläuterungen

2.1

Erläuterungen sind auf das sachlich Notwendige zu begrenzen; sie müssen jedoch die für die Bemessung und Überprüfung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen wesentlichen Gesichtspunkte enthalten. Ferner sollen sie im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung einen ausreichenden Aufschluss über den Verwendungszweck geben und für die Haushaltsführung eine geeignete Grundlage darstellen.
Soweit das Verständnis nicht leidet, kann auf Erläuterungen an anderer Stelle des Haushaltsplans verwiesen werden.

2.2

Zu erläutern sind

2.2.1

Ausnahmen vom Bruttoprinzip (Art. 15 Satz 2 und 3), soweit sie über die VV Nrn. 1 bis 3 zu Art. 35 hinausgehen,

2.2.2

Ausgaben für mehrjährige Maßnahmen gemäß Art. 17 Abs. 2 (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, Förderungsprogramme etc.) mit Ausnahme der Geschäfte der laufenden Verwaltung; in früheren Jahren geleistete Ausgaben sollen dabei möglichst zusammengefasst werden,

2.2.3

Zweckbindungen von Einnahmen kraft Gesetzes (Art 17 Abs. 3 und VV Nr. 1 zu Art. 8),

2.2.4

Zu- und Abgänge bei den Stellen gemäß Art. 17 Abs. 5 und 6; dies gilt insbesondere für Stellenmehrungen,

2.2.5

Beiträge Dritter,

2.2.6

mehrere in einem Titel veranschlagte Maßnahmen mit den jeweiligen Teilbeträgen der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, soweit nicht in Fällen von geringer finanzieller Bedeutung Ausnahmen zugelassen sind.
Soweit in Anlage 3 der VV-BayHS sog. „Standarderläuterungen“ festgelegt sind, sind diese zu verwenden.
Zu den Erläuterungen gehören auch Übersichten über die Wirtschaftspläne von Einrichtungen im Sinne von Art. 26 Abs. 3, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind.

2.3

Darüber hinaus sind die Titel zu erläutern, zu deren Verständnis eine erläuternde Ergänzung notwendig ist, insbesondere wegen der finanziellen oder grundsätzlichen Bedeutung der Titel oder wegen der Änderung gegenüber dem Vorjahr, soweit das für Finanzen zuständige Staatsministerium nicht Ausnahmen im Haushaltsaufstellungsschreiben zulässt.

2.4

Sind Erläuterungen oder Teile von Erläuterungen als Ergänzung von Bestimmungen zur Bewirtschaftung von Titeln unerlässlich, so sind die Erläuterungen oder die entsprechenden Teile der Erläuterungen für verbindlich zu erklären. Bei der Zweckbestimmung ist ein Verbindlichkeitsvermerk auszubringen.
Der Verbindlichkeitsvermerk gilt für die Bewirtschaftungsbefugnis der zuständigen Verwaltungsdienststellen (vgl. VV Nrn. 2.1 und 2.2 zu Art. 34); eine kassenmäßige getrennte Nachweisung und Überwachung scheidet jedoch aus (vgl. Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen zur Anlage 3 der VV-BayHS). Erforderlichenfalls sind deshalb getrennte Titel vorzusehen.

B. Stellen

3. Begriffsbestimmung

Stellen sind sowohl Planstellen (Art. 17 Abs. 5 und VV Nr. 4 hierzu) als auch andere Stellen (Art. 17 Abs. 6 und VV Nr. 5 hierzu).

4. Planstellen

4.1

Planstellen sind Stellen für planmäßige Beamte (Art. 17 Abs. 5 Sätze 1 und 2). Beamte auf Widerruf fallen nicht unter den Begriff des planmäßigen Beamten. Planstellen sind gemäß Art. 17 Abs. 5 Satz 3 nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen. Stellen für Richter sind entsprechend zu behandeln (vgl. Art. 115). Mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG) oder mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG) ausgestattete Planstellen sowie Planstellen, für die besondere Stellenobergrenzen gelten, sind gesondert auszubringen; dies gilt auch für Planstellen mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56 BayBesG) und für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. Auf die gesonderte Ausweisung von Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen kann verzichtet werden, wenn die Amtszulage bzw. die Zulage für besondere Berufsgruppen kraft Gesetzes allen Beamten eines bestimmten Amtes zusteht. Der Stellenplan für planmäßige Beamte ist verbindlich, soweit nicht durch das Haushaltsgesetz oder den Haushaltsplan ausnahmsweise etwas Anderes zugelassen ist.

4.2

Planstellen dürfen nur mit solchen Amtsbezeichnungen ausgebracht werden, die durch das Bayerische Besoldungsgesetz festgelegt oder durch die Staatsregierung festgesetzt worden sind.

5. Andere Stellen

5.1

Andere Stellen im Sinn von Art. 17 Abs. 6 sind

5.1.1

die Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Dienstanfänger,

5.1.2

die Stellen für abgeordnete Beamte,

5.1.3

die Stellen für Arbeitnehmer.
Die im Haushaltsplan (Stellenplan) ausgewiesenen anderen Stellen sind verbindlich, soweit dies durch das Haushaltsgesetz oder den Haushaltsplan bestimmt ist. Das zuständige Staatsministerium kann die Stellenbindung auch in anderen Fällen anordnen.

5.2

Die Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Dienstanfänger (Nr. 5.1.1) sind getrennt von den übrigen Stellen im Stellenplan auszubringen. Sie sind nach den Besoldungsgruppen der Eingangsämter zu gliedern, in das die Beamten auf Widerruf nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintreten.

5.3

Soweit Stellen für abgeordnete Beamte (Nr. 5.1.2) erforderlich sind (vgl. Nr. 7.1.2 und VV Nr. 4.2 zu Art. 49 sowie VV Nr. 2 zu Art. 50), kann auf die Gliederung nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen verzichtet werden.

5.4

Die Stellen für Arbeitnehmer (Nr. 5.1.3) sind nach Entgeltgruppen im Stellenplan auszubringen; eine weitere Aufgliederung nach Funktionen (Verwaltungspersonal, Lehrer u. dgl.) kann zweckmäßig sein. Auf eine Ausbringung nach Entgeltgruppen kann verzichtet werden, soweit keine Stellenplanbindung im Sinn des jeweils geltenden Haushaltsgesetzes besteht.

6. Leerstellen

Planstellen und andere Stellen, die für ohne Bezüge beurlaubte oder gegen volle Kostenerstattung zu einer Stelle außerhalb der Staatsverwaltung abgeordnete oder zugewiesene Bedienstete bestimmt sind, sind als Leerstellen zu bezeichnen und im Stellenplan zumindest nach Besoldungsgruppen getrennt von den übrigen Stellen auszubringen.
Leerstellen können ferner für Bedienstete im Stellenplan ausgebracht werden,
deren Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift ruht. Dies gilt jedoch nur, wenn aus dem ruhenden Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis keine Bezüge gezahlt werden.
die mit Bezügen beurlaubt sind und deren Bezüge vollständig von dritter Seite erstattet werden.
die gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 3 in eine Leerstelle eingewiesen werden können.
Bei Abordnungen oder Zuweisungen an eine Dienststelle, Organisation oder Einrichtung außerhalb der Staatsverwaltung, bei der eine volle Kostenerstattung erfolgt, kann der Beamte auch dann auf einer Leerstelle geführt werden, wenn die Dienststelle, Organisation oder Einrichtung ganz oder teilweise (z.B. nach dem Königsteiner Schlüssel) vom Freistaat finanziert wird; Voraussetzung ist jedoch, dass die Finanzierung der Dienststelle, Organisation oder Einrichtung aus einem Titel außerhalb der Hauptgruppe 4 erfolgt.
Für Leerstellen sind keine Ausgaben zu veranschlagen.

6a. Ersatzstellen

Planstellen und andere Stellen, die zur Deckung entstehender personeller Kapazitätsverluste im Rahmen der Altersteilzeit oder der Arbeitszeitmodelle mit einer ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit bestimmt sind, sind als Ersatzstellen zu bezeichnen und im Stellenplan gesondert von den übrigen Stellen auszubringen. Auf die Ausbringung von Amtsbezeichnungen kann verzichtet werden. Die tatsächliche Besetzung richtet sich nach den haushaltsgesetzlichen Vorschriften.

7. Einrichtung von Stellen

Im Haushaltsplan (Stellenplan) dürfen nur die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Planstellen und anderen Stellen ausgewiesen werden.

7.1

Die Einrichtung neuer Planstellen und anderer Stellen ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Kann ein Stellenmehrbedarf durch Rationalisierungsmaßnahmen usw. nicht aufgefangen werden, so ist zu prüfen, ob und inwieweit der zusätzliche Bedarf durch die Übertragung von Stellen aus anderen Haushaltskapiteln oder die Umwandlung von Stellen befriedigt werden kann.

7.1.1

Planstellen dürfen nur geschaffen werden, wenn die Stellen durch planmäßige Beamte besetzt werden können.

7.1.2

Beträge und Stellen für abgeordnete Beamte dürfen in den Haushaltsplan nur aufgenommen werden, wenn nicht vorübergehend freie Planstellen oder andere Beamtenstellen in Anspruch genommen werden können (vgl. auch VV Nrn. 4.1 und 4.2 zu Art. 49 und VV Nr. 2 zu Art. 50).

7.1.3

Für Aufgaben von begrenzter Dauer dürfen in der Regel keine Stellen geschaffen werden; erforderlichenfalls sind Beamte abzuordnen oder Mittel für sonstige Hilfsleistungen zu veranschlagen. Ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz erforderlich, muss von der Möglichkeit des Art. 21 Gebrauch gemacht werden.

7.2

Stellen, die dauernd entbehrlich sind, sind nicht mehr zu besetzen und im nächsten Haushaltsplan abzusetzen; abzusetzen sind ferner Stellen, die dauernd nicht besetzt werden können (vgl. auch Art. 21 und VV hierzu).

7.3

Stellen, die auf Grund von Feststellungen der Rechnungsprüfung nicht oder nicht in der veranschlagten Wertigkeit erforderlich sind, sind in die Verhandlungen zur Aufstellung des Haushaltsplans einzubeziehen. Art. 50 Abs. 1 BayHO bleibt unberührt.

8. Stellenbesetzung und Stellenüberwachung

Für die Stellenbesetzung und -überwachung gelten die VV zu Art. 49.