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TVÜ-Ärzte
Text gilt ab: 01.01.2013
Fassung: 30.10.2006
§ 9
Strukturausgleich
(1) 1Übergeleitete Fachärztinnen und Fachärzte, die
am 31. Oktober 2006 Grundvergütung aus den Lebensaltersstufen 45 oder 47 der Vergütungsgruppe I a BAT/BAT-O beziehen und
ab 1. November 2006 in die Entgeltgruppe Ä 2 eingruppiert sind,
erhalten ab November 2006 einen nicht dynamischen Strukturausgleich zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. 2Der Strukturausgleich beträgt monatlich bei Anspruch auf Grundvergütung am 31. Oktober 2006 aus
Lebensaltersstufe
Tarifgebiet West
Tarifgebiet Ost
45
90,00 Euro
83,25 Euro
47
190,00 Euro
175,75 Euro
(2) 1Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Absatz 2 TV-Ärzte). 2Satz 1 gilt für Ärzte, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 herabgesetzt ist, entsprechend.
Protokollerklärung zu § 9 Absatz 2:
Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der/des Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.
(3) 1Bei Höhergruppierungen und allgemeinen Entgelterhöhungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. 2Dasselbe gilt für die Zahlung von Zulagen nach §§ 14 und 16 Absatz 3 und 4 TV-Ärzte. 3Im Tarifgebiet Ost wird auch die Angleichung zum 1. Januar 2010 angerechnet.