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TVÜ-Ärzte
Text gilt ab: 01.01.2013
Fassung: 30.10.2006
§ 12
Urlaub
(1) 1Für die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs beziehungsweise von Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 2006 sowie für dessen Übertragung auf das Urlaubsjahr 2007 gelten die im Oktober 2006 jeweils maßgebenden Vorschriften (BAT/BAT-O), auch für die im November und Dezember 2006 neu begründeten Arbeitsverhältnisse, bis zum 31. Dezember 2006 fort. 2Die Regelungen des TV-Ärzte gelten für die Bemessung des Urlaubsentgelts.
(2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Ärzte der Vergütungsgruppen I und Ia, die für das Urlaubsjahr 2006 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub erworben haben, behalten bei einer Fünftagewoche diesen Anspruch für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Die Urlaubsregelungen des TV-Ärzte bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend.
(3) 1In den Fällen des § 48a BAT/BAT-O wird der nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2006 zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2007 gewährt. 2Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden auf den nach den Bestimmungen des TV-Ärzte im Kalenderjahr 2007 zustehenden Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit angerechnet. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.