Inhalt
§ 2
Ersetzung des Tarifrechts des Landes Berlin durch das Tarifrecht der TdL
(1) Der TV-L-Forst und der TVA-L-Forst sowie die diese ergänzenden Tarifverträge ersetzen in Verbindung mit diesem Tarifvertrag den Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin für Arbeiter der Berliner Forsten an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben (Angleichungs-TV Forst Land Berlin) vom 19. März 2011, soweit in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
(2) 1Für die Beschäftigten gelten der TV-L-Forst und die ihn ergänzenden Tarifverträge mit den Maßgaben dieses Tarifvertrages. 2Satz 1 gilt entsprechend für Personen, für die der TVA-L-Forst gilt.
(3) 1Wenn nachstehend auf Regelungen des TV-L verwiesen wird, ist damit jeweils der TV-L in der nach § 2 TV-L-Forst maßgeblichen Fassung gemeint, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. 2Wenn nachstehend auf Regelungen des TVA-L BBiG verwiesen wird, ist damit jeweils der TVA-L BBiG in der nach § 2 TVA-L-Forst maßgeblichen Fassung gemeint, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.