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Text gilt ab: 01.04.2011
Fassung: 26.05.2011
§ 3
Einmalzahlung für Auszubildende zum Forstwirt
1Für die unter § 1 Absatz 1 Buchstabe b fallenden Auszubildenden zum Forstwirt gilt § 2 mit der Maßgabe, dass sie eine Einmalzahlung in Höhe von 120 Euro erhalten. 2Bei einem Wechsel in ein Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats Mai wird insgesamt höchstens der sich gemäß § 2 Absatz 1 und 2 ergebende Betrag, mindestens jedoch 120 Euro, gezahlt.