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Text gilt ab: 01.04.2011
Fassung: 26.05.2011
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Tarifvertrag über Einmalzahlungen – Forst 2011
Vom 26. Mai 2011

Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
– Bundesvorstand –,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte und Auszubildende, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen:
a)
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-L-Forst),
b)
Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst).
§ 2
Einmalzahlung für Beschäftigte
(1) Die unter § 1 Absatz 1 Buchstabe a fallenden Beschäftigten, die für mindestens einen Tag im Monat Mai 2011 Anspruch auf Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
1Ansprüche auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-Forst genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 TV-Forst), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialleistungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.
(2) 1Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. Mai 2011 vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. 2 § 24 Absatz 2 TV-Forst gilt entsprechend. 3Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Mai 2011, sind die Verhältnisse des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgebend.
(3) Endet ein von Absatz 1 erfasstes Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats Mai 2011 und wird ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird in dem neuen Arbeitsverhältnis ein weiterer Anspruch auf eine Einmalzahlung nicht begründet.
(4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
§ 3
Einmalzahlung für Auszubildende zum Forstwirt
1Für die unter § 1 Absatz 1 Buchstabe b fallenden Auszubildenden zum Forstwirt gilt § 2 mit der Maßgabe, dass sie eine Einmalzahlung in Höhe von 120 Euro erhalten. 2Bei einem Wechsel in ein Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats Mai wird insgesamt höchstens der sich gemäß § 2 Absatz 1 und 2 ergebende Betrag, mindestens jedoch 120 Euro, gezahlt.
§ 4
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.
Berlin, den 26. Mai 2011