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Text gilt ab: 01.04.2011
Fassung: 26.05.2011
§ 2
Einmalzahlung für Beschäftigte
(1) Die unter § 1 Absatz 1 Buchstabe a fallenden Beschäftigten, die für mindestens einen Tag im Monat Mai 2011 Anspruch auf Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
1Ansprüche auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-Forst genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 TV-Forst), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialleistungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.
(2) 1Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. Mai 2011 vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. 2 § 24 Absatz 2 TV-Forst gilt entsprechend. 3Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Mai 2011, sind die Verhältnisse des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgebend.
(3) Endet ein von Absatz 1 erfasstes Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats Mai 2011 und wird ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird in dem neuen Arbeitsverhältnis ein weiterer Anspruch auf eine Einmalzahlung nicht begründet.
(4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.