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TV-Ärzte
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 30.10.2006
§ 38a
Übergangsvorschriften
(1, 2) (aufgehoben)
(3) 1Bei Ärztinnen und Ärzten, die Pflichtmitglieder einer auf landesrechtlicher Grundlage errichteten Versorgungseinrichtung für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte bzw. Tierärztinnen und Tierärzte (ärztliche Versorgungswerke) sind, endet das Arbeitsverhältnis abweichend von § 33 Absatz 1 Buchstabe a mit Erreichen der für das jeweilige ärztliche Versorgungswerk nach dem Stand vom 1. April 2017 geltenden Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente, sofern dies zu einem späteren Zeitpunkt als nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a erfolgt. 2Nach dem 1. April 2017 wirksam werdende Änderungen der satzungsmäßigen Bestimmungen der ärztlichen Versorgungswerke im Hinblick auf das Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente sind nur dann maßgeblich, wenn die sich daraus ergebende Altersgrenze mit der gesetzlich festgelegten Altersgrenze zum Erreichen der Regelaltersrente übereinstimmt.