Inhalt
§ 38
Begriffsbestimmungen
(1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost oder West Bezug genommen wird, gilt Folgendes:
- a)
-
Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Ärzte, deren Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht.
-
- b)
-
Für die übrigen Ärzte gelten die Regelungen für das Tarifgebiet West.
-
(2) Sofern auf die Begriffe „Betrieb“, „betrieblich“ oder „Betriebspartei“ Bezug genommen wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem Personalvertretungsrecht entsprechend; es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.