Inhalt
§ 19a
Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing
(1) 1Ärztinnen und Ärzte haben Anspruch darauf, dass künftige monatliche Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für das Leasing eines Fahrrades verwendet werden, wenn und soweit
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die Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing auch Beamtinnen und Beamten des jeweiligen Landes angeboten wird und
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der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing auch den Ärztinnen und Ärzten anbietet.
2Bietet der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing einer Ärztin oder einem Arzt an, muss er die Entgeltumwandlung allen Ärztinnen und Ärzten anbieten.
(2) Von der Entgeltumwandlung ausgenommen sind
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Ärztinnen und Ärzte, die zu Beginn der Entgeltumwandlung
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in der Probezeit sind,
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in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen,
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in einem Arbeitsverhältnis stehen, das weniger als die zu vereinbarende Leasingdauer andauert, sowie
- b)
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Ärztinnen und Ärzte, deren Bezüge von einer Abtretung, Aufrechnung oder Pfändung betroffen sind, oder die Schuldnerin oder Schuldner in einem laufenden Insolvenzverfahren sind; dies gilt solange die jeweiligen Gläubiger aus den Bezügen pfändbare Beträge verlangen können, ungeachtet dessen, ob und in welcher Höhe sie dieses Recht tatsächlich wahrnehmen.
(3) 1Leasingnehmer ist der Arbeitgeber. 2Er überlässt der Ärztin/dem Arzt das Fahrrad zur dienstlichen und privaten Nutzung. 3Die monatliche Entgeltumwandlung muss während der gesamten Dauer des Leasingvertrages, die längstens 36 Monate betragen darf, der monatlichen Leasingrate entsprechen.
(4) 1Die Entgeltumwandlung ist nur zulässig für das Leasing von Fahrrädern im Sinne von § 63a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. 2Aus dem Angebot des Leasinggebers kann die Ärztin/der Arzt ein Fahrrad auswählen, das einschließlich etwaiger Zusatzleistungen (zum Beispiel Versicherungen) und verbundenem Zubehör einen Höchstbetrag von 7.000 Euro nicht über- und einen Mindestbetrag von 750 Euro nicht unterschreitet. 3Als Preis für das Fahrrad selbst ist dabei die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen. 4Jeder Ärztin/Jedem Arzt kann jeweils nur ein Fahrrad überlassen werden.
(5) Die umgewandelten Entgeltbestandteile sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(6) Die gesetzlichen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte der Betriebs- oder Personalräte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu § 19a:
Für die Ärztinnen und Ärzte findet im Freistaat Bayern und im Bereich des AVdöD Baden-Württemberg anstelle des § 19a für die Dauer ihrer jeweiligen Geltung
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in Bayern der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern für Ärztinnen und Ärzte des Freistaates Bayern (TV-Fahrradleasing Ärzte Bayern) vom 24. Juni 2024 und
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im Bereich des AVdöD Baden-Württemberg der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern für Ärztinnen und Ärzte für den Bereich des Arbeitgeberverbandes des öffentlichen Dienstes des Landes Baden-Württemberg (TV Radleasing Ärzte BW) vom 22. Mai 2024
Anwendung.