Inhalt
(1) 1Die Ärztin/Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt.
2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1:
(aufgehoben)
(2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen A1, A2, B 1 und B 2 festgelegt.