Inhalt
§ 18
Besondere Zahlung im Drittmittelbereich
1Die Ärzte im Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten. 2Voraussetzung ist, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabens entsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter verbleiben. 3Die Ärzte müssen zudem durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der Mittel oder der Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden beziehungsweise erbrachten Leistung beigetragen haben. 4Die Sonderzahlung kann bis zu 10 v.H. ihres Jahrestabellenentgelts betragen. 5Sie ist nicht zusatzversorgungspflichtig.