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Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 27.12.2006
§ 7
Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
(1) 1Der Freistaat Bayern überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen. 2Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) 1Der Freistaat Bayern überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das Land Nordrhein-Westfalen. 2Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. 3Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.