Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 27.12.2006
§ 13
In-Kraft-Treten und Kündigung
(1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Er tritt vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. 3Das In-Kraft-Treten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt.
(2) 1Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. 3Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.