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Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 27.12.2006
§ 2
Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems
1Der Freistaat Bayern bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 HGB6), über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte (Registergerichte) des Frei Staats Bayern abrufbar sind. 2Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.

6) [Amtl. Anm.:] im Sinne von § 9 Abs. 1 HGB gemäß dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)