Inhalt
(1) Polizeivollzugsbeamte eines der vertragschließenden Teile können auf Ersuchen oder mit Zustimmung der jeweils zuständigen Dienststelle im Grenzbereich des anderen vertragschließenden Teils polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, wenn dort eigene Polizeivollzugsbeamte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen.
(2) Im übrigen bleiben Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei und § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Thüringer Polizei unberührt.
(3) Die §§ 3 und 6 bis 8 dieses Abkommens gelten entsprechend.