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Text gilt ab: 01.11.1993
Fassung: 28.09.1993
§ 3
Für den Einsatz der Polizeikräfte gelten jeweils die in dem anfordernden Land bestehenden Vorschriften des Polizeirechts (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei, § 11 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die Organisation der Polizei des Landes Thüringen).