Inhalt
Für den Einsatz der Polizeikräfte gelten jeweils die in dem anfordernden Land bestehenden Vorschriften des Polizeirechts (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei, § 11 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die Organisation der Polizei des Landes Thüringen).