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Inhaltsverzeichnis
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Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik Vom 16./17. Dezember 1993 (Art. 1–6)
Artikel 1 Allgemeines
Artikel 2 Aufgaben
Artikel 3 Finanzierung
Artikel 4 Beirat
Artikel 5 Schiedsklausel
Artikel 6 Schlußvorschriften
[Schlussformel]
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Anlage Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Inhalt
Text gilt ab: 01.07.2016
Fassung: 16.12.1993
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Artikel 5
Schiedsklausel
1
Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden.
2
Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.