Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 16.12.1993
Artikel 4
Beirat
(1) Zur Beratung der ZLS sowie als Instrument zur Mitwirkung der Länder wird ein Beirat eingerichtet.
(2) Jedes Land benennt ein ordentliches Mitglied sowie eine Stellvertretung und entsendet das Mitglied oder die Stellvertretung in den Beirat.
(3) 1Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung und deren Änderung sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Länder zu beschließen.
(4) 1Der Beirat ist über die Tätigkeit der ZLS zu informieren. 2Zu diesem Zweck erstellt die ZLS spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres einen Jahresbericht über das Vorjahr. 3Auf Verlangen des Beirats oder eines seiner Mitglieder sind dem Beirat oder dem einzelnen Beiratsmitglied Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder Akteneinsicht zu gewähren.
(5) 1Der Beirat erarbeitet Richtlinien für die Tätigkeit der ZLS. 2Die ZLS legt diese Richtlinien ihrer Tätigkeit zugrunde.
(6) 1Der Beirat berät den von der ZLS erstellten Haushaltsentwurf vor und gibt eine Empfehlung ab. 2Zur Weitergabe an die Finanzminister und -senatoren der Länder ist eine einstimmige Empfehlung notwendig.
(7) 1Jedes Land hat eine Stimme. 2Der Beirat ist beschlussfähig, wenn in der Sitzung mindestens die Hälfte der Länder durch ein ordentliches Mitglied oder die Stellvertretung vertreten ist. 3Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Länder, wenn in diesem Abkommen nichts Anderes geregelt ist.
(8) Die Bundesministerien haben ein Gast- und Rederecht, soweit sie in fachspezifischen Belangen berührt sind.
(9) Eine schriftliche Beschlussfassung durch sämtliche Länder ist möglich, wenn nicht mehr als drei Länder widersprechen; Absatz 7 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
(10) 1Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das für die Dauer von zwei Jahren den Vorsitz führt. 2Ebenfalls durch Wahl wird eine Person bestimmt, die die Stellvertretung wahrnimmt.
(11) 1Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2Auf Antrag von mindestens drei Ländern muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. 3Das vorsitzführende Mitglied beruft die Sitzungen ein und leitet sie; die Tagesordnung wird von ihm aufgestellt.