(1) 1Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel,
- 1.
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im Rahmen des allgemeinen Produktsicherheitsrechts und des besonderen Produktsicherheitsrechts in den folgenden Bereichen:
- a)
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Aerosolpackungen,
- b)
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umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen,
- c)
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Maschinen,
- d)
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Spielzeug,
- e)
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Sportboote und Wassermotorräder,
- f)
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einfache Druckbehälter,
- g)
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Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen,
- h)
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Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt,
- i)
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Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge,
- j)
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Druckgeräte,
- k)
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persönliche Schutzausrüstungen und
- l)
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Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe,
- 2.
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des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
- 3.
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des Sprengstoffrechts,
- 4.
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der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
- 5.
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des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sowie
- 6.
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der Rohrfernleitungsverordnung,
in der jeweils gültigen Fassung, den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Produkt- und Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern, auch im Hinblick auf den sicheren Transport gefährlicher Güter. 2Die Tätigkeit der ZLS im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen hat darüber hinaus zum Ziel, inländischen Prüf- und Zertifizierungsstellen die Möglichkeit zu eröffnen, nach dem Recht der Drittstaaten zu prüfen.
(2) 1Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Befugniserteilung, Anerkennung, Zulassung, Notifizierung und Benennung sowie der Überwachung und Aufsicht von
- 1.
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Konformitätsbewertungsstellen und GS-Stellen nach dem Produktsicherheitsrecht, soweit die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Bereiche betroffen sind,
- 2.
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benannten Stellen nach dem Sprengstoffrecht,
- 3.
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benannten Stellen und zugelassenen Prüfstellen nach der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung,
- 4.
-
Prüfstellen für Tanks nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
- 5.
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Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach der Rohrfernleitungsverordnung sowie
- 6.
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Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen nach dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen sowie der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen.
2Der ZLS obliegen hierbei insbesondere auch folgende Aufgaben:
- 1.
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Erarbeitung von Anforderungen, die an die in Satz 1 genannten Stellen zu stellen sind,
- 2.
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Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall,
- 3.
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Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Prüfung, Inspektion und Zertifizierung zu beachten sind.
(3) 1Im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vollzieht die ZLS hinsichtlich der in Absatz 2 Satz 1 genannten Bereiche die Aufgaben der Länder im Bereich der Anerkennung oder vergleichbarer Verfahren. 2Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
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Anerkennung der Konformitätsbewertungsstellen,
- 2.
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Aussetzung, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung,
- 3.
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Überprüfung und Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen,
- 4.
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Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Gemischten Ausschüsse der jeweiligen Vertragspartner der Drittstaatenabkommen,
- 5.
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Einrichtung und Organisation von sektoralen, nationalen Arbeitskreisen zur vergleichenden Aufbereitung der Rechtsvorschriften der Drittstaaten mit den europäischen Bestimmungen.
(4) 1Die ZLS vollzieht die koordinierenden Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden der Länder insbesondere im Sinne von Artikel 13, Artikel 30, Artikel 32, Artikel 34 und Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019, S. 1) im Rahmen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Bereiche. 2Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
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zentraler Ansprechpartner für oberste Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten,
- 2.
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zentraler Ansprechpartner für die Generalzolldirektion für alle Fragen der Marktüberwachung,
- 3.
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Bereitstellung der für die Marktüberwachung erforderlichen Normen,
- 4.
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Koordinierung von formellen Einwänden der Länder gegen harmonisierte Normen,
- 5.
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Ansprechpartner für die Produktinfostellen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
- 6.
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Koordinierung der Geräteuntersuchungsstellen der Länder und Geschäftsstelle des Arbeitskreises der Geräteuntersuchungsstellen der Länder,
- 7.
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Koordinierung und Unterstützung der Marktüberwachung bei der Überwachung des Online-Handels,
- 8.
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Erarbeitung von Marktüberwachungsaufträgen aufgrund von RAPEX/Safety-Gate-Meldungen oder sonstigen Informationen,
- 9.
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Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden der Länder bei Vollzugs- und Amtshilfefragen,
- 10.
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Koordinierung von organisatorischen ICSMS-Anfragen und technische Unterstützung für die Marktüberwachungsbehörden der Länder.
(5) Die ZLS vollzieht in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Bereichen die Aufgaben der Länder nach Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020, § 8 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 und nach den diesen Vorschriften vorgehenden Regelungen der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften, jeweils einschließlich der damit zusammenhängenden Meldeverfahren der Marktüberwachungsbehörden, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass von bestimmten Produkten eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher in mehr als einem Land ausgeht, sofern
- 1.
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zwischen den Ländern erwiesenermaßen Meinungsunterschiede darüber bestehen, wie dieser Gefahr begegnet worden ist oder zu begegnen ist, und
- 2.
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die Gefahr angesichts der Art des Produktsicherheitsproblems für die betreffenden Produkte nicht in einer mit dem Grad der Dringlichkeit des Problems zu vereinbarenden Weise von einem Land bewältigt werden kann und
- 3.
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die Gefahr nur durch Erlass geeigneter und bundesweit anwendbarer Maßnahmen zur Gewährleistung eines einheitlichen und hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes wirksam bewältigt werden kann.
(6) Die ZLS vollzieht in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 genannten Bereichen die Aufgaben der Länder nach Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020, § 8 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 und nach den diesen Vorschriften vorgehenden Regelungen der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten Harmonisierungsvorschriften, jeweils einschließlich der damit zusammenhängenden Meldeverfahren der Marktüberwachungsbehörden unabhängig von Absatz 5 auch, wenn sie von mindestens 13 Ländern schriftlich damit beauftragt wird und der Beirat der ZLS zustimmt.
(7) 1Die ZLS stellt die Arbeit der Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der EU (Richtlinienvertreter) in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Bereichen sicher und koordiniert diese. 2Die ZLS vertritt die Länder hierzu auch in nationalen und europäischen Gremien der Normung und der einschlägigen Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union. 3Sie bereitet die dabei gewonnen Erkenntnisse für die Länder auf und stellt sie ihnen bei Bedarf zur Verfügung.
(8) Die Länder werden ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit einstimmiger Zustimmung des Beirates der ZLS weitere, nicht hoheitliche Aufgaben in den in Absatz 1 genannten Bereichen zu übertragen.