Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2016
Fassung: 16.12.1993
Artikel 2
Aufgaben
(1) 1Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel, im Rahmen
des Produktsicherheitsgesetzes,
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter,
des Sprengstoffgesetzes,
und der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen,
der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
des Gefahrstoffrechts sowie
der Rohrfernleitungsverordnung
in der jeweils gültigen Fassung den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Produkt- und Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern auch im Hinblick auf den sicheren Transport gefährlicher Güter. 2Die Tätigkeit der ZLS im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen hat darüber hinaus zum Ziel, inländischen Prüf- und Zertifizierungsstellen die Möglichkeit zu eröffnen, nach dem Recht der Drittstaaten zu prüfen.
(2) 1Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Befugniserteilung, Anerkennung, Notifizierung und Benennung, soweit dafür nicht eine andere Behörde zuständig ist, sowie der Überwachung
von Konformitätsbewertungsstellen, GS-Stellen und zugelassenen Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz,
von benannten Stellen nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
von benannten und zugelassenen Stellen nach der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte und
von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach der Rohrfernleitungsverordnung.
2Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Erarbeitung von Anforderungen, die an die in Satz 1 genannten Stellen zu stellen sind,
2.
Befugniserteilung an die in Satz 1 genannten Stellen sowie Anerkennung, Notifizierung, Benennung und Überwachung der in Satz 1 genannten Stellen,
3.
Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall,
4.
Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Prüfung, Inspektion und Zertifizierung zu beachten sind.
(3) 1Im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vollzieht die ZLS hinsichtlich der in Absatz 2 Satz 1 genannten Bereiche die Aufgaben der Länder im Bereich der Anerkennung oder vergleichbarer Verfahren. 2Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Anerkennung der Konformitätsbewertungsstellen,
2.
Aussetzung, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung,
3.
Überprüfung und Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen,
4.
Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Gemischten Ausschüsse der jeweiligen Vertragspartner der Drittstaatenabkommen,
5.
Einrichtung und Organisation von sektoralen, nationalen Arbeitskreisen zur vergleichenden Aufbereitung der Rechtsvorschriften der Drittstaaten mit den europäischen Bestimmungen.
(4) 1Die ZLS vollzieht die koordinierenden Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden der Länder insbesondere im Sinne von Artikel 18 Absatz 5, Art. 22 und Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (ABl. der EG Nr. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes. 2Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Zentraler Ansprechpartner für oberste Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten,
2.
Zentraler Ansprechpartner für die Bundesfinanzdirektion Südost für alle Fragen der Marktüberwachung im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes,
3.
Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden der Länder bei Vollzugsfragen,
4.
Erarbeitung von Marktüberwachungsaufträgen aufgrund von RAPEX-Meldungen oder sonstigen Informationen,
5.
ICSMS-Vertretung gegenüber der EU und anderen Mitgliedstaaten.
(5) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Sinne von § 26 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes einschließlich der damit zusammenhängenden Meldeverfahren der Marktüberwachungsbehörden, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass von bestimmten Produkten eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher in mehr als einem Land ausgeht, sofern
1.
zwischen den Ländern erwiesenermaßen Meinungsunterschiede darüber bestehen, wie dieser Gefahr begegnet worden ist oder zu begegnen ist, und
2.
die Gefahr angesichts der Art des Produktsicherheitsproblems für die betreffenden Produkte nicht in einer mit dem Grad der Dringlichkeit des Problems zu vereinbarenden Weise von einem Land bewältigt werden kann und
3.
die Gefahr nur durch Erlass geeigneter und bundesweit anwendbarer Maßnahmen zur Gewährleistung eines einheitlichen und hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes wirksam bewältigt werden kann.
(6) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Sinne von § 26 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes einschließlich der damit zusammenhängenden Meldeverfahren der Marktüberwachungsbehörden unabhängig von Absatz 5 auch, wenn sie von mindestens 13 Ländern schriftlich damit beauftragt wird und der Beirat der ZLS zustimmt.
(7) 1Die ZLS stellt die Arbeit der vom Bundesrat benannten EG-Richtlinienvertreter sicher und koordiniert diese. 2Die ZLS vertritt die Länder hierzu auch in nationalen und europäischen Gremien der Normung und der einschlägigen Richtlinien. 3Sie bereitet die dabei gewonnen Erkenntnisse für die Länder auf und stellt sie ihnen bei Bedarf zur Verfügung.
(8) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit der ZLS (vertreten durch das für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständige Bayerische Staatsministerium) auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Beirates der ZLS weitere, im Verwaltungsabkommen festzulegende Aufgaben über die in den Absätzen 2 bis 7 genannten Aufgaben hinaus zu übertragen.