Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2016
Fassung: 16.12.1993
Artikel 3
Finanzierung
(1) Die ZLS erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Bayerischen Kostengesetzes Gebühren und Auslagen.
(2) 1Soweit die ZLS darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt, die Gebührentatbeständen und -schuldnern nicht konkret zugerechnet werden können, wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen ein Pauschalbetrag bestimmt und zwischen den Ländern aufgeteilt. 2Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. 3Diese beträgt 10 v. H. des ungedeckten Finanzbedarfs nach Satz 1. 4Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. 5Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der ZLS entsprechend dem Beschluß der Finanzminister der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen.
(3) 1Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. 2Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. 3Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. 4Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.
(4) 1Die Beträge der Länder werden am 30. Juni eines jeden Haushaltsjahres nach den Ansätzen des Haushaltplanes fällig. 2Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden unter dem Titel „Fehlbeträge aus den Vorjahren“ in den nächsten Haushaltsentwurf eingebracht und somit nach Verabschiedung durch die Finanzministerkonferenz ausgeglichen.
(5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragen.