Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2016
Fassung: 16.12.1993
Artikel 4
Beirat
(1) Zur Beratung der ZLS sowie als Instrument zur Mitwirkung der Länder wird ein Beirat eingerichtet.
(2) 1Jedes Land entsendet ein Mitglied in den Beirat. 2Das Beiratsmitglied wird von dem für den Arbeitsschutz zuständigen Kabinettsmitglied bestellt.
(3) 1Der Beirat ist über die Tätigkeit der ZLS zu informieren. 2Zu diesem Zweck erstellt die ZLS spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres einen Jahresbericht über das Vorjahr. 3Auf Verlangen sind dem Beirat Unterlagen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.
(4) 1Der Beirat erarbeitet Richtlinien für die Tätigkeit der ZLS. 2Die ZLS legt diese Richtlinien ihrer Tätigkeit zugrunde.
(5) Der von der ZLS erstellte Haushaltsentwurf wird vom Beirat vorberaten.
(6) 1Jedes Mitglied des Beirates hat eine Stimme. 2Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 4Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Die Bundesministerien haben ein Gast- und Rederecht, soweit sie in fachspezifischen Belangen berührt sind.
(8) Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen; Absatz 6 gilt entsprechend.
(9) 1Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das für die Dauer von zwei Jahren den Vorsitz führt. 2Ebenfalls durch Wahl wird eine Person bestimmt, die die Stellvertretung wahrnimmt. 3Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(10) 1Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. 3Das vorsitzführende Mitglied beruft die Sitzungen ein und leitet sie; die Tagesordnung wird von ihm aufgestellt.