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Text gilt ab: 01.12.1998
Fassung: 16.06.1998
Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen sind oder bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 1 Abs. 2 dieses Staatsvertrags im Zeitpunkt seines Inkrafttretens vorliegen (Übernahmebestand), gelten ergänzend zu den übrigen Regelungen dieses Staatsvertrags und der Satzung die nachfolgenden Übergangsbestimmungen: