Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1998
Fassung: 16.06.1998
Artikel 1
Mitgliedschaft
(1) Die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen sind Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau (Ingenieurversorgung).
(2) 1Pflichtmitglieder der Ingenieurversorgung sind ferner alle nicht berufsunfähigen Personen, die
1.
nach dem Sächsischen Ingenieurgesetz vom 23. Februar 1993 (Sächs. GVBl S. 236) in seiner jeweils geltenden Fassung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen, sowie
2.
binnen zwei Jahren nach Studienabschluß
a)
ihre Absicht, Mitglied der Ingenieurkammer Sachsen zu werden, der Ingenieurversorgung schriftlich mitteilen,
und
b)
die Aufnahme einer hauptberuflichen Ingenieurtätigkeit mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung im Freistaat Sachsen nachweisen.
2Die Pflichtmitgliedschaft endet, wenn
1.
die Tätigkeit im Sinn von Satz 1 Nr. 2 Buchst. b vor Ablauf von drei Jahren endet oder
2.
eine Mitgliedschaft bei der Ingenieurkammer Sachsen bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahrs nach Studienabschluß nicht entstanden ist.