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Text gilt ab: 01.12.1998
Fassung: 16.06.1998
§ 1
Mitgliedschaft
(1) Personen des Übernahmebestands, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung befreit.
(2) Wer bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags das 45., nicht jedoch das 60. Lebensjahr vollendet hat und nicht berufsunfähig ist, wird zur Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung auf schriftlichen Antrag zugelassen.
(3) 1Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gestellt werden; sie können nach Zugang der Entscheidung der Ingenieurversorgung nicht mehr widerrufen werden. 2Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags.