Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1998
Fassung: 16.06.1998
Artikel 8
Datenübermittlung
(1) 1Die Ingenieurkammer Sachsen gibt der Ingenieurversorgung die Eintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen in den von ihr geführten Listen bekannt, die für die Mitgliedschaft der von der Eintragung Betroffenen bei der Ingenieurversorgung von Bedeutung sind. 2Die Ingenieurversorgung übermittelt der Ingenieurkammer Sachsen die Daten der Personen, die nach Artikel 1 Abs. 2 Mitglieder der Ingenieurversorgung werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Ingenieurkammer Sachsen notwendig ist.
(2) 1Die Lehreinrichtungen mit Sitz im Freistaat Sachsen, die Studienabschlüsse im Sinn des Artikels 1 Abs. 2 vermitteln, geben der Ingenieurversorgung den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und das Datum des Studienabschlusses derjenigen Personen bekannt, die sich erfolgreich einer Prüfung unterzogen haben, die für die Eintragung in eine der von der Ingenieurkammer Sachsen geführten Listen erforderlich ist. 2Die Lehreinrichtungen unterrichten die Personen im Sinn des Satzes 1 unverzüglich von der Übermittlung der Daten an die Ingenieurversorgung.