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MiZi
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 18.11.2024
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Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familiengerichts beziehungsweise des Jugendamtes
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung des Todes und der Todeszeit, wenn die von der Entscheidung betroffene Person
1.
ein minderjähriges Kind hinterlassen hat oder
2.
selbst ein minderjähriges Kind gewesen ist
(§ 22a FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten an
1.
das Familiengericht;
2.
das Jugendamt, im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 jedoch nur dann, wenn der von der Entscheidung betroffenen Person die elterliche Sorge für das Kind allein zugestanden hat.
Anmerkung: Siehe auch Unterabschnitt I Nummer 1.