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MiZi
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 18.11.2024
1
Mitteilungen über Todeserklärungen und Feststellungen des Todes und der Todeszeit
(1) Mitzuteilen sind
1.
Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung des Todes und der Todeszeit;
2.
die Anfechtung oder der Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung nach Nummer 1;
3.
Entscheidungen, durch die eine solche Entscheidung aufgehoben oder geändert wird
(§ 73 Nummer 22 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 4a PStV, § 34 ErbStG, § 6 ErbStDV).
(2) 1Die Mitteilungen sind zu richten an
a)
das Standesamt I in Berlin; mit den Entscheidungen sind die für die Aufnahme in die Sammlung für Todeserklärungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 PStG, § 33 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a PStV erforderlichen sowie die zur Durchführung der standesamtlichen Mitteilungen und Hinweise (§ 60 Absatz 2 PStV) und für statistische Zwecke bestimmten Feststellungen nach dem aus der Anlage ersichtlichen Muster mitzuteilen; die Feststellungen sind bei Entgegennahme oder nach Eingang eines Antrags auf Todeserklärung oder Feststellung des Todes und der Todeszeit zu treffen;
b)
die Meldebehörde, in deren Bezirk die von der Entscheidung betroffene Person ihre letzte alleinige Wohnung oder Hauptwohnung hatte;
c)
das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Absatz 1 in Verbindung mit § 35 ErbStG); die Mitteilungen sind schriftlich vorzunehmen.
2Die Mitteilungen können bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt (§ 6 Absatz 2 ErbStDV).
(3) 1Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind durch Übermittlung einer beglaubigten Teilabschrift der Entscheidung zu bewirken. 2Auf Anforderung ist dem Finanzamt eine vollständige beglaubigte Abschrift zu übermitteln. 3Bei Mitteilungen an das Standesamt I in Berlin ist der ausgefüllte Vordruck gemäß Anlage zu Unterabschnitt XVIII Nummer 1 beizufügen.
Anmerkung: Zu Absatz 2:
Im Saarland werden Erbfälle nicht mehr durch ein saarländisches Finanzamt, sondern auf der Grundlage eines Staatsvertrages im Wege einer Kooperation mit Rheinland-Pfalz durch ein rheinland-pfälzisches Finanzamt bearbeitet. Mitteilungen sind an das Finanzamt Kusel-Landstuhl zu richten.