Inhalt
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Mitteilungen in Fällen der Kriegsverschollenheit
(1) 1Mitzuteilen sind die in Unterabschnitt XVIII Nummer 1 Absatz 1 genannten Entscheidungen, durch die das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird. 2Die Mitteilungen sind nur zu erstatten, wenn sie Verschollenheits- oder Todesfälle von Angehörigen militärischer oder militärähnlicher Verbände betreffen, die vor dem 1. Juli 1948 im Zusammenhang mit Ereignissen oder Zuständen des letzten Krieges vermisst worden sind (Artikel 2 § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts).
(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesarchiv, Fachabteilung PA (Personenbezogene Auskünfte zum Ersten und Zweiten Weltkrieg) Berlin, zu richten.
(3) In den Mitteilungen sind auch der Name und die Anschrift der antragstellenden Person anzugeben.