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Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme
(1) Mitzuteilen sind während der Dauer einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 312 Nummer 1, 2 und 4 FamFG)
- 1.
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die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen oder die Entscheidung über eine der genannten Unterbringungsmaßnahmen erstreckt,
- 2.
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jeder Wechsel in der Person eines solchen Betreuers,
- 3.
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die Aufhebung einer solchen Betreuung und
- 4.
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der Wegfall des Aufgabenbereichs freiheitsentziehende Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme
(§§ 310, 313 Absatz 4 Satz 1 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
- 1.
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in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3 an den Leiter der Einrichtung, in der die Unterbringungsmaßnahme durchgeführt wird,
- 2.
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außerdem in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 bis 4, wenn die Betreuung den Aufgabenbereich Unterbringung erfasst und für die Unterbringungsmaßnahme ein anderes Gericht als das Betreuungsgericht zuständig ist, an dieses Gericht.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 sind die Mitteilungen von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.