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Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 18.11.2024
1
Mitteilungen über einstweilige Maßnahmen und einstweilige Anordnungen
(1) Mitzuteilen sind
1.
die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach § 1867 BGB,
2.
eine einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG,
3.
die Abänderung oder Aufhebung einer in Nummern 1 und 2 genannten Anordnung
(§ 272 Absatz 2 Satz 2 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind zu richten
1.
wenn für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt ist, an das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist,
2.
im Übrigen
a)
an das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene zu der Zeit, zu der das anordnende Gericht mit der Angelegenheit befasst wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
b)
wenn der Betroffene Deutscher ist und keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, an das Amtsgericht Schöneberg.
(4) 1Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 3 sind an das Gericht zu richten, das die Mitteilung der Anordnung erhalten hat, es sei denn, dass die Zuständigkeit eines anderen Gerichts bekannt geworden ist. 2Dann ist die Mitteilung an dieses Gericht zu richten.