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MiZi
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 18.11.2024
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Mitteilungen an die Meldebehörde
(1) Mitzuteilen sind
1.
die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt,
2.
ein Wechsel in der Person des von einer Anordnung nach Nummer 1 betroffenen Betreuers und
3.
die Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts nach Nummer 1
(§ 309 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) 1Mitzuteilen ist eine beglaubigte Teilabschrift des Beschlusses. 2Ergänzend sind der Name und die Anschrift des Betreuers anzugeben, soweit sie sich nicht aus dem Inhalt der Teilabschrift ergeben.
(4) Die Mitteilungen sind an die Meldebehörde zu richten, in deren Bezirk der Betroffene seine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung hat oder zuletzt hatte.
Anmerkung: Wegen der zuständigen Meldebehörden siehe Anmerkungen zu Unterabschnitt XV Nummer 2.