Inhalt
(1) 1Ergibt sich aus Nummer 5 Absatz 2 oder anderen Vorschriften nichts anderes, wird die Form der Mitteilungen von der übermittelnden Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. 2Mitteilungen in Papierform werden in einem verschlossenen Umschlag übermittelt. 3Elektronische Dokumente können elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4 ZPO übermittelt werden.
(2) 1Die Durchführung von Mitteilungen kann auch in einem automatisierten Verfahren erfolgen. 2Der automatisierte Abruf durch die empfangende Stelle ist unzulässig.
(3) Bedarf es nicht der Übermittlung einer Abschrift oder eines Ausdrucks, sollen Vordrucke oder Muster verwendet werden.
(4) Bei der Mitteilung wird in geeigneter Weise vermerkt:
„(Absendende Stelle)
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(Ort und Tag)
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An
in
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– Vertraulich zu behandeln –
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Zum dortigen Aktrenzeichen (falls bekannt):
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Mitteilung nach der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
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Die Mitteilung darf nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden ist. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten mitgeteilt werden dürfen (§ 19 Absatz 1 EGGVG). Die Zweckbindung ergibt sich aus der angegebenen Nummer der MiZi. Sind die übermittelten Daten im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 1 EGGVG nicht erforderlich, ist nach § 19 Absatz 2 Satz 2 EGGVG zu verfahren. Die Verwendung der mit der Mitteilung verbundenen Daten Dritter ist unzulässig (§ 18 Absatz 1 EGGVG).“
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