Inhalt
2
Einschränkung vorgeschriebener Mitteilungspflichten; Auskunft an die und Unterrichtung der betroffenen Person
(1) 1Eine an sich vorgeschriebene Mitteilung unterbleibt im Einzelfall, soweit ihr eine besondere bundesrechtliche Verwendungsregelung, insbesondere § 30 AO, § 78 SGB X, oder eine entsprechende landesrechtliche Verwendungsregelung entgegensteht. 2In anderen als den in § 13 Absatz 1 EGGVG genannten Fällen unterbleibt eine Mitteilung ferner, wenn im Einzelfall offensichtlich ist, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen (§ 13 Absatz 2 EGGVG). 3Gesetzlich besonders geregelte Mitteilungspflichten und deren Einschränkungen bleiben von § 13 Absatz 2 EGGVG unberührt.
(2) Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter.
(3) 1Die Voraussetzungen von Auskunft (auf Antrag) und Unterrichtung (von Amts wegen) der betroffenen Personen sind in § 21 EGGVG geregelt. 2Ihnen ist danach grundsätzlich nur auf Antrag Auskunft über Mitteilungen zu erteilen. 3Die Unterrichtung von Amts wegen ist nur dann veranlasst, wenn die von einer Mitteilung betroffene Person nicht zugleich Partei oder Beteiligter im Verfahren ist. 4Auf die Beschränkungen in § 21 Absatz 3 und 4 EGGVG wird hingewiesen. 5Die Form der Auskunftserteilung und Unterrichtung unterliegt pflichtgemäßem Ermessen. 6Grundsätzlich empfiehlt sich, betroffenen Personen eine Abschrift der Mitteilung zu übermitteln. 7Von der Beifügung von Unterlagen (etwa Urteile oder Beschlüsse), die betroffenen Personen schon übermittelt worden sind, kann abgesehen werden.