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Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 18.11.2024
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Mitteilungen aus dem Binnenschiffsregister
(1) Mitzuteilen sind
1.
Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters (§ 57 Absatz 2 SchRegO),
2.
Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters sowie Tatsachen, die nach § 4 Absatz 3 SchRegO angegeben werden (§ 10 BinSchAufgG),
3.
Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters (§ 1 BinSchAufgG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG),
4.
die Neueintragung eines in das Schiffsbauregister eingetragenen Schiffs in das Binnenschiffsregister (§ 16 Absatz 3 SchRegO),
5.
Erlangung eines Treffers im Schengener Informationssystem (§ 33b Absatz 4 Satz 2 BKAG) im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862.
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 an die örtlich zuständige Arbeitsschutzbehörde,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Mainz, zentrale Binnenschiffsbestandsdatei,
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen – Außenstelle Hamburg,
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 an das Gericht des Schiffsbauregisters,
5.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 an die zuständige Landespolizeidienststelle.
Anmerkung: Arbeitsschutzbehörden sind
in Baden-Württemberg
die Stadt- und Landkreise als Arbeitsschutzbehörden;
in Bayern
die Gewerbeaufsichtsämter;
in Berlin
das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit;
in Brandenburg
das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Abteilung Arbeitsschutz;
in Bremen
die Gewerbeaufsichtsämter;
in Hamburg
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz – Amt für Arbeitsschutz;
in Hessen
die Regierungspräsidien;
in Mecklenburg-Vorpommern
das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Arbeitsschutz;
in Niedersachsen
die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter;
in Nordrhein-Westfalen
die Bezirksregierungen – Dezernate Arbeitsschutz –;
in Rheinland-Pfalz
die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd – Regionalstellen Gewerbeaufsicht –;
im Saarland
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz;
in Sachsen
die Landesdirektion Sachsen;
in Sachsen-Anhalt
das Landesamt für Verbraucherschutz;
in Schleswig-Holstein
die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord;
in Thüringen
das Landesamt für Verbraucherschutz.