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Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 18.11.2024
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Mitteilungen aus dem Seeschiffsregister
(1) Mitzuteilen sind
1.
Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§ 57 Absatz 2 SchRegO),
2.
Eingänge eines Antrags auf Eintragung sowie Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§ 196 SGB VII),
3.
Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§ 5 Absatz 2, 9e SeeAufgG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG),
4.
einzelne Eintragungen in besonderen Fällen:
a)
die Neueintragung eines in das Schiffsbauregister eingetragenen Schiffs in das Seeschiffsregister (§ 16 Absatz 3 SchRegO),
b)
die Neueintragung eines von Inländern durch einen Vertragspartner mit Sitz im Ausland erworbenen Schiffs in das Seeschiffsregister sowie die Löschung eines von Ausländern durch einen Vertragspartner mit Sitz im Inland erworbenen Schiffs im Seeschiffsregister (§ 12 Absatz 4 AHStatG, § 20 Absatz 7 AHStatDV); dabei sind neben den vollständigen Informationen aus Abteilung 1 und 2 des Registers auch die vollständigen Adressdaten des (gegebenenfalls federführenden) Eigentümers, auf den die Eintragung beziehungsweise Löschung im Seeschiffsregister lautet, und – soweit vorhanden – das Land, in dem der ausländische Vertragspartner ansässig ist, mitzuteilen,
c)
die Löschung der Eintragung eines Schiffs im Seeschiffsregister (§ 14 Absatz 2 SchRegDV),
d)
Erlangung eines Treffers im Schengener Informationssystem (§ 33b Absatz 4 Satz 2 BKAG) im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862.
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1:
a)
an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg,
b)
an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr),
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) – Dienststelle Schiffssicherheit in Hamburg,
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen – Außenstelle Hamburg,
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4:
a)
Buchstabe a an das Gericht des Schiffsbauregisters,
b)
Buchstabe b an das Statistische Bundesamt, Zweigstelle Bonn,
c)
Buchstabe c an das Registergericht der ersten Eintragung des Schiffs,
d)
Buchstabe d an die zuständige Landespolizeidienststelle.