Inhalt

MiZi
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
7
Mitteilungen über ein Stiftungsgeschäft
(1) Mitzuteilen ist ein in einer Verfügung von Todes wegen enthaltenes Stiftungsgeschäft, es sei denn, dem Nachlassgericht ist bekannt, dass die Anerkennung der Stiftung schon von einem Erben oder Testamentsvollstrecker beantragt wurde
(§ 356 Absatz 3 FamFG).
(2) Mitzuteilen ist der betreffende Inhalt der Verfügung von Todes wegen.
(3) Die Mitteilung ist an die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Anerkennung der Stiftung zu richten.