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MiZi
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über die Verwahrung und die Rückgabe von Verfügungen von Todes wegen
(1) Mitzuteilen sind
1.
die besondere amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments oder eines Nottestaments;
2.
die Aufbewahrung eines nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffneten, eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrages, das beziehungsweise der nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen war, sofern die gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen nicht ausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tod des Erstverstorbenen eingetretenen Erbfall beziehen;
3.
die erneute besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags, sofern die gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen nicht ausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tode des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners eingetretenen Erbfall beziehen;
4.
die Rücknahme einer in die besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügung von Todes wegen.
(2) Inhalt und Form der Mitteilungen richten sich nach der Testamentsregister-Verordnung.
(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesnotarkammer als Registerbehörde des Zentralen Testamentsregisters zu richten.