Inhalt
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Mitteilungen über die Bestimmung einer Inventarfrist
(1) Mitzuteilen ist gemäß § 1999 BGB die Bestimmung der Inventarfrist, wenn
- 1.
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der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht;
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die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt.
(2) Die Mitteilungen sind nach dem Erlass der Entscheidung zu bewirken.
(3) Sie sind zu richten in den Fällen
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des Absatzes 1 Nummer 1 an das Familiengericht;
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des Absatzes 1 Nummer 2 an das Betreuungsgericht.