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MiZi
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über den Zuschlag zu Wertermittlungszwecken des Gutachterausschusses
(1) 1Mitzuteilen sind alle Zuschlagsbeschlüsse in Zwangsversteigerungsverfahren (§ 195 Absatz 1, § 200 BauGB). 2Gleichzeitig ist der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert mitzuteilen.
(2) Die Mitteilungen sind an den zuständigen Gutachterausschuß zu richten.
Anmerkung: Die Gutachterausschüsse (Absatz 2) sind in der Anmerkung zu III/3 aufgeführt.