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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über den Zuschlag zu steuerlichen Zwecken
(1) Mitzuteilen sind Zuschlagsbeschlüsse in Zwangsversteigerungsverfahren über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, z.B. Erbbaurechte und Wohnungseigentum, ohne Rücksicht darauf, ob der Rechtsübergang grunderwerbsteuerpflichtig ist (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2 GrEStG).
(2) 1Die Mitteilungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 18 Absatz 1 Satz 1 GrEStG) binnen zwei Wochen nach der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses zu bewirken. 2Ihnen ist eine Abschrift des Zuschlagsbeschlusses beizufügen (§ 18 Absatz 1 Satz 2 GrEStG). 3Die Absendung der Mitteilung ist auf der Urschrift des Zuschlagsbeschlusses zu vormerken (§ 18 Absatz 4 GrEStG).
(3) 1Die Mitteilungen sind schriftlich zu richten
1.
bei einem Zuschlagsbeschluss, der sich auf ein Grundstück/Erbbaurecht bezieht, an das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück/Erbbaurecht oder der wertvollste Teil des Grundstücks/Erbbaurechts liegt (§ 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 5 GrEStG);
2.
bei einem Zuschlagsbeschluss, der sich auf mehrere Grundstücke/Erbbaurechte bezieht,
a)
die im Bezirk eines Finanzamtes liegen, an dieses Finanzamt,
b)
die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, an das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil/Teil des Erbbaurechts oder das wertvollste Grundstück/Erbbaurecht oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen/Erbbaurechtsteilen oder Grundstücken/Erbbaurechten liegt (§ 17 Absatz 2 GrEStG).
2Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 22a GrEStG ist eine elektronische Übermittlung der Mitteilung ausgeschlossen.
Anmerkungen: Bei den Mitteilungen sind die Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamtes für Steuern www.finanzamt.de).
In Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Vereinbarung mit dem Finanzministerium abweichend von Absatz 2 von der Verwendung des amtlichen Vordrucks abgesehen und statt dessen eine Abschrift des Zuschlagsbeschlusses mit einem kurzen Anschreiben übersandt werden.