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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über die Bestimmung des Versteigerungstermins
(1) Mitzuteilen ist bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten die Bestimmung des Versteigerungstermins (§ 39 ZVG, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen müssen den Namen und die Anschrift des Vollstreckungsschuldners enthalten.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an
1.
die Gemeindeverwaltung (§ 77 Absatz 2 AO, § 134 Absatz 2 BauGB, § 12 GrStG, Beiträge nach Kommunalabgabenrecht);
2.
die Stellen, die öffentliche Lasten einziehen, soweit feststeht, daß derartige Abgaben nach landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen; zu diesen Lasten gehören insbesondere
a)
Kirchspielsumlagen sowie Abgaben und Leistungen, die aus dem Kirchen- und Pfarrverband entspringen oder an Kirchen, Pfarreien oder Kirchenbedienstete zu entrichten sind,
b)
Beiträge, die an Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, sowie an öffentlich-rechtliche Brandversicherungsanstalten zu entrichten sind,
c)
Beiträge, die an öffentlich-rechtliche Genossenschaften, deren Zweck in der Verbesserung der Bodenverhältnisse besteht, zu entrichten sind,
d)
Beiträge und Gebühren zu öffentlichen Wege-, Siel-, Wasser- und Uferbauten.